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Welche Auflagen gelten für Gaststätten und Restaurants?

Laut aktueller Verordnung der Landesregierung gilt:

  • Gäste dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr - ab dem 10. Juni bis 02 Uhr des Folgetages -  bewirtet werden.
  • Zusammenkünfte aus familiären Anlässen können als geschlossen Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten durchgeführt werden. Ab dem 10. Juli gilt: Das Tanzen ist bei diesen Veranstaltungen erlaubt und es dürfen wieder Buffets angeboten werden.

Es gelten die folgenden Auflagen für Gaststätten:

1. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum.
2. Eine Bewirtung von Gästen ist nur zulässig, wenn diese über einen Sitzplatz verfügen und die Getränke und Speisen am Sitzplatz verzehrt werden.
3. Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
4. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
6. Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden. Eine Direktannahme von
Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
7. Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
8. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
9. Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages Gäste bewirtet werden.
10. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der
Gaststätte.

Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen Nr. 46 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 9. Juli 2020 599 zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.


11. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind in allen Gaststätten verboten.
12. Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
13. Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
14. Engmaschige Reinigungsfrequenzen der Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume sind einzuhalten.
15. Räume mit Publikumsverkehr sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften.
16. Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf hinzuweisen wird, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
17. Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.


18. Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:


a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
b) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
c) Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet.
Bodenmarkierungen kennzeichnen die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter
Abstand an den einzelnen Entnahmestellen.
d) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
e) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen

f) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
g) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch
den Gast angeboten, kein Abschneiden von Brot durch Gäste.
h) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand,
Handschuhen und Maske.
i) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit verbundene
Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. Über alle Vorgaben sind
die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.


19. Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel bei Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften) in
separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
a) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
b) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
c) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
d) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen
auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
e) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum
Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
f) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
g) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und
Mund-Nasen Schutz.
h) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu informieren.