Können alle Kinder wieder den Hort besuchen?
Ab dem 25. Mai 2020 soll Kindern, die einen Anspruch auf Hortförderung haben (§ 6 Absatz 4 KiföG M-V), die Förderung im Hort wieder ermöglicht werden. Vorrangig sind dabei Kinder der Klassen 1 und 2 zu berücksichtigen. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann nicht allen Kindern der Klassen 3 und 4 eine Hortförderung ermöglicht werden. Sofern jedoch Kapazitäten vorhanden sind, soll auch diesen Kindern der Zugang zur Hortförderung ermöglicht werden. Darüber hinaus wird auch für die Kinder der Klassen 3 und 4 die Notfallbetreuung fortgeführt.
Durch die erforderlichen Hygieneregelungen sind die Kapazitäten, insbesondere im Hort, beschränkt. Hortförderung findet nicht nur in gesonderten Horten oder in Schulen, sondern auch in Kindertagesstätten statt. In diesen werden die Räumlichkeiten und das Personal neben der Krippen- und Kindergartenförderung im eingeschränkten Regelbetrieb zusätzlich für die Notfallbetreuung benötigt. Zusätzlich arbeitet der Hort fast immer in offenen und teiloffenen Konzepten; dies ist derzeit nicht möglich. Schließlich sind die Kindergruppen der Schule bei der Zusammenstellung der Hortgruppen zu berücksichtigen.
Der Umfang der Ganztagsförderung im Hort (§ 7 Absatz 5 KiföG M-V) kann von 6 Stunden auf 4 Stunden täglich von Montag bis Freitag begrenzt werden (eingeschränkter Regelbetrieb).
Der Hort bleibt weiterhin ein unterrichtsergänzendes Angebot und ersetzt nicht den Unterricht oder Kooperationsangebote der Schule.
In der Regel findet die Hortförderung nachmittags statt.