Welche Regelungen gelten für Reha-Kliniken?
Die Rehaklinken in Mecklenburg-Vorpommern sind seit dem 25. Mai 2020 wieder geöffnet. Je nach individueller Bewertung ihres jeweiligen Risikoprofils sind die Einrichtungen in Risikostufen eingeordnet. Die Öffnung erfolgt nach festgelegten Phasen:
Die Risikostufe 1 betrifft vorrangig Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen, Einrichtungen der Abhängigkeitsrehabilitation und -prävention sowie Psychosomatik und Tageskliniken (zum Beispiel: AWO SANO MuKi-Kurklinik Baabe; Ostseeklinik Boltenhagen; Lübstorf, AHG Klinik Schweriner See).
Die Risikostufe 2 betrifft Kliniken mit dem Leistungsprofil Anschlussheilbehandlungen (AHB) und Therapien in verschiedenen medizinischen Fachbereichen wie z. B. Onkologie, Kardiologie sowie geriatrische Rehabilitation (zum Beispiel Bethesda-Klinik Neubrandenburg; Tessin Fachklinik für geriatrische Rehabilitation; Ückeritz Reha Klinik Ostseeblick).
Die Risikostufe 3 beinhaltet Einrichtungen, welche teilweise als Krankenhaus und teilweise als Reha-Einrichtung geführt werden. Deshalb wird an diese Kliniken der höhere krankenhaushygienische Maßstab für Krankenhäuser angelegt. (zum Beispiel GreifswaldBDH-Klinik; MediClin Reha-Zentrum Plau am See; WaldeckFachklinik Waldeck).
Je nach Bettenanzahl und Risikoprofil der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind die Anforderungen bezüglich des Hygienepersonals sowie zur epidemiologischer Überwachung festgelegt worden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) hat jede von ihm überwachte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung hinsichtlich des Risikoprofils bewertet (Risikoanalyse für alle Reha-Kliniken z. B. Frührehabilitation, Anschluss-Heil-Behandlung, Spektrum der Therapie) und die Anforderungen in Zusammenarbeit mit den Hygieneverantwortlichen festgesetzt.
Die Einrichtungen müssen ein individuelles Konzept für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes entwickeln und sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde dieses vorzulegen.
Patientinnen und Patienten dürfen in den Einrichtungen nur aufgenommen werden, wenn vor der Anreise ein negativer Testbefund hinsichtlich SARS-CoV-2 vorliegt. Der Testbefund darf nicht älter als 2 Tage sein, es sei denn, die Anreise erfolgt an einem Montag; dann darf der Testbefund nicht älter als 4 Tage sein.