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Freibäder

Ja, Freibäder dürfen öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen:

  1. Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
  2. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
  3. Die Abstandshaltung von 1,5 Meter muss zwischen Badegästen und auch an Stränden und beim Baden eingehalten werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
  4. Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.
  5. Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
  6. Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.
  7. Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
  8. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen ist zu beschränken.
  9. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen.

10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei  akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen, einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.

12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.

13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:

  1. Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" vom        04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen.
  2. Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
  3. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten

aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;

bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);

cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispieldurch Absperrungen oder Besucherlenkung;

dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;

ee) in Liegebereichen;

ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;

gg) in Sanitärbereichen

d. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).

e. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

f. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.

g. Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.

h. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.

i. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen:

aa) Abstandsregelung von 1,5 Meter ist einzuhalten,

bb) Menschenansammlungen vermeiden,

cc) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,

dd) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,

ee) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,

ff) Menschenansammlungen vermeiden.

14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die Abstandshaltung von mindestens 1,5 Meter sichergestellt ist.

15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu gewährleisten.