Fitnessstudios
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
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Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren.
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Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten mindestens 2 Meter beträgt; über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen; diese ist vor Ort auszuhängen;
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Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;
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das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch; während des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung zurückzugreifen;
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Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen; der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen gegeben ist;
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hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg- Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern einzuhalten;
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zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten;
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die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuweisen; Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.