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Fitnessstudios

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

    1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;

    2. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren.

    3. Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten mindestens 2 Meter beträgt; über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen; diese ist vor Ort auszuhängen;

    4. Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;

    5. das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch; während des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung zurückzugreifen;

    6. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen; der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in       alle Richtungen gegeben ist;

    7. hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg- Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern einzuhalten;

    8. zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift,       Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1       Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,       weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten;

    9. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuweisen; Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.