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Informationen für Unterkunftsanbieter

Was ist im Verdachtsfall einer Covid-19-Infektion zu tun?

Bitte beachten Sie die Handlungsempfehlung des LAGUS.

Für die ärztliche Abklärung eines Infektionsverdachtes ist der Kontakt zu einem niedergelassenen Hausarzt am Ort oder dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel: 116 117 – 24/7 erreichbar) herzustellen. Dieser wird ggf. einen Testabstrich veranlassen und alle weiteren Schritte einleiten und erklären.

Welche Landkreise gelten aktuell als Risikogebiete?

Grundsätzlich können Übernachtungsgäste aus allen Bundesländern wieder Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern machen. Gemäß der gültigen Corona-Landesverordnung dürfen Beherbergungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungsgäste nicht unterbringen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kommen, wo in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 war (Inzidenz_7T).  Das RKI kennzeichnet in seinem täglichen Lagebericht die Landkreise aus denen aktuell für die letzten sieben Tage viele Corona-Infektionen gemeldet werden.

Die Beherbergungsstätten benötigen diese Informationen für das Gäste-Management. Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen.

Unter obigem Link wird ein täglich aktualisierter Bericht veröffentlicht incl. der als Risikogebiet festgelegten Landkreise (mit PLZ der zugehörigen Orte).

Welche Vorgaben gelten für Hoteliers und Vermieter von Ferienunterkünften?

Es dürfen Personen beherbergt werden, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. 

Es dürfen Personen beherbergt werden, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnungnach dem Bundesmeldegesetz) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben. Es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, es sei denn sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, welches der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. 

Es dürfen Personen beherbergt werden, die ihre Hauptwohnung außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern haben, wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in Mecklenburg-Vorpommern nachweisen können. Dies gilt nicht für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet (ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht) aufgehalten haben, es sei denn sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind und welches der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. 

Für die Beherbergung sind folgende Auflagen umzusetzen: 

    • Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit durch Kontaktdatenerfassung; Verweis der Gäste auf die Möglichkeit des kontaktlosen Check-Ins und der bargeldlosen Bezahlung;
    • Wegeleitsystem und weitere      Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen;
    • Erstellen eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts, das auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist;
    • regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. Rezeptionsbereich)
    • Die Schutzstandards für touristische Bereiche finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.