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Welche Auflagen gelten für Dienstleistungen im Tourismus wie Reisebusfahrten, Fahrgastschifffahrt und Outdoor-Freizeitangebote?

Tourismusaffine Dienstleistungen dürfen den Betrieb laut § 2 (15) der Landesverordnung wieder aufnehmen. Es sind folgende Auflagen zur Hygiene (Anlage 15 der Landesverordnung) einzuhalten:

Allgemeine Auflagen
1. Die Betriebe haben sicherzustellen, dass der Zutritt so gesteuert wird, dass Warteschlangen vermieden werden.
2. Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Inanspruchnahme der Dienstleistung ausgeschlossen sind.
3. Direkte Kundenkontaktflächen sind nach jedem Kundenbesuch mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

Weitere Auflagen für Betriebe der Fahrgastschifffahrt
1. Betriebe der touristischen Fahrgastschifffahrt haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept (Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
2. In den Innenbereichen der Schiffe sind Reisende verpflichtet eine Mund-Nase- Bedeckung zu tragen.
3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Schiff aufhalten.

4. Zwischen Personen ist ein Abstand von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen
Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
5. Die Schiffe sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.
6. Soweit an Bord ein Verzehr von Speisen ermöglicht wird, sind folgende weitere Auflagen einzuhalten:
a) Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind verboten.
b) Mitarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird.
c) Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
d) An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
e) Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
f) Gäste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
g) Die Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1
Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
h) In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
i) Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 2 Uhr des Folgetages Gäste bewirtet werden.
j) Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der Gaststätte. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen
Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
k) Nach jeder Tischbelegung sind Tischdecken zu wechseln oder die Tische
und Handkontaktflächen der Stühle mit handelsüblichen Mitteln zu reinigen.
l) Sofern Speisenkarten, Salz- und Pfefferstreuer und gegebenenfalls Öl- und Essigflaschen oder sonstige Gewürzbehälter zur Selbstbedienung auf dem Tisch bereitstehen, sind diese nach jeder Tischbelegung zu reinigen.
m) Es hat eine engmaschige Reinigungsfrequenz der Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und der Sanitärräume zu erfolgen.
n) Räume mit Publikumsverkehr müssen mindestens alle zwei Stunden gelüftet werden.
o) Im Eingangsbereich ist durch einen geeigneten Informationsaushang darauf hinzuweisen, dass Gäste mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Bewirtung ausgeschlossen sind.
p) Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei akuten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit ausgeschlossen sind.
q) Bei Buffets (als Selbstbedienung) für Gäste, die an einzelnen Tischen mit 1,5 Metern Mindestabstand sitzen und deren Daten separat (tischbezogen 1 Gast) erfasst werden, gilt Folgendes:
aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Gäste und Mitarbeiter.
bb) Die Begehung am Buffet ist grundsätzlich als Einbahnstraßensystem einzurichten und geeignet zu kennzeichnen.
cc) Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen am Buffet ist
sicherzustellen. Es sind Bodenmarkierungen anzubringen, welche die Einhaltung der geforderten 1,5 Meter Abstand an den einzelnen
Entnahmestellen kennzeichnen.
dd) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren (zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
ee) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
ff) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen Abständen auszutauschen; Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist auszuschließen.
gg) Lebensmittel werden vorzugsweise in Einzelabpackungen zur Entnahme durch den Gast angeboten.
hh) Das Abschneiden von Brot durch Gäste ist untersagt.
ii) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit
Abstand, Handschuhen und Maske.
jj) Mitarbeiter werden eingeteilt, um die Buffetaufsicht und die damit
verbundene Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren.
kk) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu
informieren.
r) Für die Buffetdarbietung als Veranstaltungsbuffet (als Selbstbedienung zum
Beispiel Hochzeiten oder Familienfeiern als geschlossene Gesellschaften)
in separaten Gasträumen, wobei alle Gäste namentlich erfasst werden, gilt
Folgendes:
aa) Im gesamten Buffetbereich gilt die Maskenpflicht für Mitarbeiter.
bb) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung besteht für Gäste nicht.
cc) Eine ausreichende Luftzirkulation ist sicherzustellen.
dd) Generell sind Anlegebestecke zu benutzen und in regelmäßigen
Abständen auszutauschen. Buffetentnahme mit eigenem Besteck ist
auszuschließen.
ee) Vor Nutzung des Buffets hat sich jeder Gast die Hände zu desinfizieren
(zum Beispiel durch Desinfektionsspender am Eingang zu Buffet).
ff) Das Abschneiden von Brot durch den Gast selbst ist verboten.
gg) Die Buffetnachbestückung erfolgt durch die Küchenmitarbeiter mit Abstand, und Mund-Nasen Schutz.

hh) Über alle Vorgaben sind die Gäste mit geeigneten Hinweisen zu
informieren.
s) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in
einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben
enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und
Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

III. Weitere Auflagen für Reisebusveranstalter
1. Reisebusveranstalter haben ein Hygiene- und Sicherheitskonzept (Schutzkonzept) zu erstellen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen.
2. In den Bussen ist von den Reisenden eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
3. Reisende dürfen sich nur solange wie für die Reise nötig im Bus aufhalten.
4. Reisebusveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Reservierung stattfinden.
5. Die Busse sind mindestens alle zwei Stunden zu lüften und die Klimaanlage ist, soweit möglich, nur mit Außenluftzufuhr zu betreiben.
6. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind; Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.