Schulen
Findet nach den Sommerferien wieder regulärer Unterricht statt?
Laut Information des Bildungsministeriums vom 28. Juli 2020 soll nach den Sommerferien wieder mit einem täglichen, verlässlichen Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen gestartet werden. Dafür wurde der Hygiene-Rahmenplan für Schulen aktualisiert, der u.a. die Bildung von fest definierten Gruppen und die Abstandregelungen außerhalb der Klassenräume bestimmt. Dieser Rahmenplan kann auf der Homepage des Bildungsministeriums eingesehen werden.
Gilt in Schulen eine Maskenpflicht?
Ab Mittwoch, dem 5. August 2020 müssen alle Personen, die sich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Während des Unterrichts, in den Klassen-, Kurs- oder Arbeitsräumen muss keine Maske getragen werden. Unverändert gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Schülerbeförderung, zudem sind Schülerinnen und Schüler angehalten, auf dem Weg zum Schulbus und beim Warten an der Haltestelle ebenfalls eine Maske zu tragen.
Muss in der Schülerbeförderung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
Ja, in öffentlichen Verkehrsmitteln muss spätestens ab 27.04.2020 Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dies gilt auch für die Schülerbeförderung. Für die Ausstattung mit einer entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung sind im Fall der Schülerinnen und Schüler die Eltern verantwortlich.
Regelungen für den Hort
Elternbrief des Jugendamtes (Horte)
Der Fachdienst Jugend informiert alle Eltern von Hortkindern über die weiteren Schritte der Notfallbetreuung und dem eingeschränkten Regelbetrieb.
Information für die Träger (Horte)
Können alle Kinder wieder den Hort besuchen?
Ab dem 25. Mai 2020 soll Kindern, die einen Anspruch auf Hortförderung haben (§ 6 Absatz 4 KiföG M-V), die Förderung im Hort wieder ermöglicht werden. Vorrangig sind dabei Kinder der Klassen 1 und 2 zu berücksichtigen. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann nicht allen Kindern der Klassen 3 und 4 eine Hortförderung ermöglicht werden. Sofern jedoch Kapazitäten vorhanden sind, soll auch diesen Kindern der Zugang zur Hortförderung ermöglicht werden. Darüber hinaus wird auch für die Kinder der Klassen 3 und 4 die Notfallbetreuung fortgeführt.
Durch die erforderlichen Hygieneregelungen sind die Kapazitäten, insbesondere im Hort, beschränkt. Hortförderung findet nicht nur in gesonderten Horten oder in Schulen, sondern auch in Kindertagesstätten statt. In diesen werden die Räumlichkeiten und das Personal neben der Krippen- und Kindergartenförderung im eingeschränkten Regelbetrieb zusätzlich für die Notfallbetreuung benötigt. Zusätzlich arbeitet der Hort fast immer in offenen und teiloffenen Konzepten; dies ist derzeit nicht möglich. Schließlich sind die Kindergruppen der Schule bei der Zusammenstellung der Hortgruppen zu berücksichtigen.
Der Umfang der Ganztagsförderung im Hort (§ 7 Absatz 5 KiföG M-V) kann von 6 Stunden auf 4 Stunden täglich von Montag bis Freitag begrenzt werden (eingeschränkter Regelbetrieb).
Der Hort bleibt weiterhin ein unterrichtsergänzendes Angebot und ersetzt nicht den Unterricht oder Kooperationsangebote der Schule.
In der Regel findet die Hortförderung nachmittags statt.
Welche Hygienemaßnahmen sind in Schulen zu beachten?
Die Landesregierung hat einen Hygieneplan erlassen, der die jeweils schulischen Hygienepläne ergänzt:
Diese Zeichnungen, bereit gestellt vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg Vorpommern, eignen sich auch zum Aushang im Schulgebäude:
Wie sollten sich Eltern, Schulen und KITAS verhalten, wenn ein Kind Symptome hat?
Seit August sind die Kitas und Schulen in Mecklenburg-Vorpommern wieder vollständig geöffnet. Weil der Schutz von Beschäftigen und Kindern aber weiterhin oberste Priorität hat, hat das Sozialministerium ein Fließschema mit Handlungsempfehlungen bei Auftreten von allgemeinen oder COVID-19 zu vereinbarende Symptomen bei Kindern veröffentlich. Diese Handlungsempfehlungen können Sie hier nachlesen: