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Landkreis verschickt Handlungsempfehlungen für Unterkunftsanbieter

„Was ist zu tun, wenn ein Gast eine Infektion mit dem Corona-Virus befürchtet?“

Ab dem 18. Mai 2020 ist die Vermietung zu touristischen Zwecken an Gäste aus Mecklenburg-Vorpommern wieder gestattet. Ab dem 25. Mai 2020 dürfen auch wieder Gäste aus den anderen Bundesländern beherbergt werden.

Der Landkreises Vorpommern-Rügen möchte den Kurverwaltungen, Beherbergungsbetrieben und all denen, die mit dem Start des Tourismus in unserem Land auf die Frage: „Was ist zu tun, wenn ein Gast eine Infektion mit dem Corona-Virus befürchtet?“ vorbereitet sein möchten,  eine Handlungsempfehlung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) an die Hand geben. In dem beigefügten Flussschema finden Sie alle wichtigen Informationen, wie sich Gastgeber und Gäste in einem solchen Fall verhalten sollten.

Folgende Auflagen gelten laut der Rechtsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für gewerbliche Vermieter:

Ab 25. Mai 2020 gilt eine Begrenzung der Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben

  1. für Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte auf jeweils insgesamt 60% der Betten,
  2. für Campingbetriebe auf 60% der Schlafgelegenheiten;
  3. Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit durch Kontaktdatenerfassung;
  4. Verweis der Gäste auf die Möglichkeit des kontaktlosen Check-Ins und der bargeldlosen Bezahlung;
  5. Wegeleitsystem und weitere Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen;
  6. Erstellen eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts, das auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist;
  7. regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2  Stunden) in allen Räumen mit aktiven Publikumsverkehr (z.B. im Rezeptionsbereich).

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.lk-vr.de/Willkommen/Corona bei den „Aktuellsten Fragen und Antworten“

20.05.2020