Mitteilung des Landkreises Vorpommern-Rügen
Herstellung des Einvernehmens der Gesundheitsbehörde für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften
1. Für Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaft unter freiem Himmel mit mehr als 150 Teilnehmern wird hiermit das Einvernehmen der Gesundheitsbehörde nach § 8 Abs. 5 letzter Satz Corona-Übergangs-LVO M-V hergestellt, wenn:
- die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes durchgängig gesichert ist,
- die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden,
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedenkung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) allen teilnehmenden Personen dringend empfohlen wird und
- Anwesenheitslisten nach den Vorgaben des§ 8 Abs. 3 Corona-Übergangs-VOM-V geführt werden. Diese muss mindestens Angaben von Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift und Telefonnummer enthalten und ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlagen der Gesundheitsbehörde vollständig herauszugeben.
2. Bei Einhaltung der hier formulierten Vorgaben bedarf es keiner gesonderten Einvernehmensherstellung bei der Gesundheitsbehörde vor Durchführung der Veranstaltung im Sinne des§ 8 Abs. 5 letzter Satz Corona-Übergangs-LVO M-V. Diese Mitteilung gilt ab dem 20. Mai 2020 und kann jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.