Dürfen Märkte stattfinden?
Gemäß der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Juli 2020 dürfen Märkte, inklusive der Spezialmärkte, Flohmärkte und Trödelmärkte ab dem 10. Juli 2020 wieder öffnen.
Folgende Auflagen sind umzusetzen:
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Die Besucherzahlen sind durch Einlasskontrollen zu begrenzen.
3. Die Angebote sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden und das Gelände ist durch eine Absperrung abzugrenzen.
4. Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
5. Die Gestaltung der Verkaufsreihen ist unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen anzupassen.
6. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucherinnen und Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist
die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
7. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches
darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
8. Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.
9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), in Warteschlagen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht eingehalten wird.
10. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht an einem Tisch sitzen oder stehen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten