Darf auf Sportanlagen wieder trainiert werden?
Ja. Die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport ist erlaubt, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Trainingsteilnehmende für jeden Trainingstag und jedes Training in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit der Anwesenheit bei der Trainingseinheit. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes sowie die mit der Landesregierung abgestimmten Rahmenempfehlungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und die sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind entsprechend einzuhalten.