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Zirkusse

Ab dem 15. Juni 2020 dürfen Zirkusse wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.

Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, zu treffen; 

    2. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Teilnahme an einer Vorstellung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    3. es ist ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich zu entwickeln und umzusetzen; 

    4. ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und Eingangsbereich und die Mitnahme in den Zuschauerraum ist nur unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt; ein Verkauf von Speisen und Getränken im Zuschauerraum selbst ist nicht gestattet; 

    5. Tierschaubereiche sollen nach Möglichkeit nur im Freien vorgesehen werden; 

    6. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend; es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerräumen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften des Zuschauerraumes sowie der Foyer- und Eingangsbereiche; Begrenzung der Anzahl der Vorführungen) zu erarbeiten; 

    7. in den von Zuschauern genutzten Räumlichkeiten sind intensivierte Reinigungsintervalle einzuhalten und umzusetzen; 

    8. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden; 

    9. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 9 gelten entsprechend. 

Das einrichtungsbezogene Hygienekonzept kann zur Anzeige an corona-fragen@lk-vr.de gesendet werden.