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Freizeitparks

Ortsgebundene und mobile Freizeitparks (Schausteller) dürfen wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen Einfriedungen und Einlasskontrollen vorzunehmen; 

    2. die Angebote des Freizeitparks sollen im Freien stattfinden; 

    3. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann

    4. zum  Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1       Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,       weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten; 

    5. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden; 

    7. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), der Nutzung von Fahrgeschäften, in Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern ein  Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen       Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht       eingehalten wird; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend; 

    8. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu reinigen, 

    9. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern auszustatten; der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu begrenzen; 

    10. Bei der Ausgabe von Speisen ist zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren; an einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.

Das einrichtungsbezogene Hygienekonzept kann zur Anzeige an corona-fragen@lk-vr.de gesendet werden.