Seiteninhalt

Dürfen Chöre und Musikensembles wieder proben?

Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich dürfen ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen.

Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. insbesondere bei Proben in Innenbereichen sind Maßnahmen zur Begrenzung der Teilnehmerzahlen (1 Person auf 10 Quadratmeter) und zur Einhaltung der Abstandsregeln (mindestens 3 Meter) zu treffen; 

    2. wo möglich sollten Proben ins Freie verlegt werden; 

    3. die Leitungen der Chöre und Musikensembles haben in geeigneter Art und Weise darauf hinzuweisen, dass Personen mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    4. es sind Anwesenheitslisten mit den Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu führen; die Liste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend; 

    5. es ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten, das die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos berücksichtigt; hierbei wird auf die Handlungshinweise auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwiesen; das Hygienekonzept ist der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vorzulegen.