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Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: 

    1. der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass sich dort nicht mehr Gäste aufhalten, als Spielstellen vorhanden sind; Warteschlangen vor den Einrichtungen sind zu vermeiden; 

    2. Beschäftigte und Gäste haben, ausgenommen zu Angehörigen des eigenen Hausstandes, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind; 

    3. Beschäftigte der Einrichtung und Gäste haben im Aufstellraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind; 

    4. Beschäftigte und Gäste sind auf geeignete Weise auf Abstandsregelungen und Hygienevorschriften hinzuweisen; 

    5. der Betreiber oder die Betreiberin hat die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit; die Anwesenheitsliste ist vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.