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Tanzschulen

Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

    1. der Zutritt ist so zu steuern, dass Warteschlangen vermieden werden;

    2. die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

    3. am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; 

    4. direkte Kundenkontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren; 

    5. nach jedem Kundenkontakt haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine gründliche Händewaschung durchzuführen; 

    6. Trainingsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften; 

    7. Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu nutzen. Der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass für jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Meter in alle Richtungen gegeben ist.

    8. hinsichtlich der Nutzung von Duschen sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzuhalten; 

    9. zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Kundinnen und Kunden in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs der Tanzschule; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

    10. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln eingewiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert. 

    11. zwischen den einzelnen Tanzenden oder einzelnen Tanzpaaren ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, ausgenommen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. 

    12. Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen beim Paartanz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

    13. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.

    14.  Hinsichtlich der Nutzung der sanitären Einrichtungen und Umkleiden sind die folgenden Auflagen einzuhalten:

      1. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten:

        1. zwischen den Personen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;

        2. im Bereich der Zugangswege, zum Beispiel durch Absperrungen;

        3. im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
          in Sanitärbereichen.

      2. Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.

      3. Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, etc.)

      4. Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

      5. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von max. 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.