Seiteninhalt

Soziokulturelle Zentren

Ja, diese Zentren dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:

Allgemeines

    1. Jedes soziokulturelle Zentrum hat ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.

    2. Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige sind vor Aufnahme des Angebotes über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren durch gut sichtbare Aushänge und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden Regeln.

    3. Nutzerinnen und Nutzer mit akuten Atemwegserkrankungen ist die Teilnahme untersagt, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

    4. Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen, mit Ausnahme von Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder Begleitpersonen Pflegebedürftiger, generell eingehalten werden können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.

Hygienehinweise

    1. Für die Arbeit in Musik- oder Chorensembles gelten insbesondere die Regelungen der Anlage 10 dieser Verordnung.

    2. Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen in Kursen/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).

    3. Jede Person nutzt ihr eigenes Material. Ein Austausch ist untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung zu desinfizieren. Die Schülerinnen/Schüler sind vor Nutzung von Materialien auf die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen.

    4. Kursleiterinnen und -leiter haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

    5. Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.

    6. Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den Nutzerinnen und Nutzern getragen werden, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-Schutz tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.

    7. In Situationen, in denen das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes nicht möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung geachtet werden.

    8. Nach jedem Kurs und Angebot sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein Lüften (Stoßlüftung für möglichst 10 Minuten) des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen. Dies ist bei der Kursplanung zu berücksichtigen.

    9. In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.

    10. Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.

    11. In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papier- bzw. Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich zu erfolgen.


Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.