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Wer hat Anspruch auf bestimmte Testungen auf eine Corona-Infektion?
Laut Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen vom 8. Juni 2020 (geändert am 31. Juli 2020) können folgende Personen auf das Coronavirus getestet werden, auch wenn sie keine Symptome aufweisen (asymptomatisch sind).
- Asymptomatische Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise.
- Folgende asymptomatische Personen können auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes getestet werden:
- asymptomatische Kontaktpersonen zu einem Erkrankten
- asymptomatische Personen in Ausbruchssituationen und
- asymptomatische Personen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage z.B. in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten
Unberührt von dieser Verordnung bleiben natürlich weiterhin die Testungen symptomatischer Personen entsprechend der Orientierungshilfe für Ärzte des RKI.