Umgang mit Urlaubern aus inländischen Risikogebieten
Dürfen Urlauber aus Risikogebieten beherbergt werden, wenn Sie einen negativen Test vorweisen können?
Nein, es ist laut Landesverordnung ein ärztliches Zeugnis gefordert, das sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat höchstens 48 Stunden vor Einreise nach MV durchgeführt wurde. D.h. die Durchführung des Tests darf bei Einreise nach MV nicht länger als 48 Stunden her und der Befund sollte im ärztlichen Zeugnis berücksichtigt sein.
Die Zeitschienen für Laborbefunde sind in Gegenden mit hohem Infektionsgeschehen häufig länger, der Landkreis Vorpommern-Rügen mit seinem Gesundheitsamt hat aber keinen Ermessensspielraum gegenüber der Verordnung der Landesregierung. Ausnahmeregelungen können daher mangels rechtlicher Ermächtigung nicht gewährt werden.
Was ist im Verdachtsfall einer Covid-19-Infektion zu tun?
Bitte beachten Sie die Handlungsempfehlung des LAGUS.
Für die ärztliche Abklärung eines Infektionsverdachtes ist der Kontakt zu einem niedergelassenen Hausarzt am Ort oder dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel: 116 117 – 24/7 erreichbar) herzustellen. Dieser wird ggf. einen Testabstrich veranlassen und alle weiteren Schritte einleiten und erklären.
Was passiert, wenn während des Urlaubes der Heimatkreis zum Risikogebiet erklärt wird?
Nichts. Wenn am Anreisetag oder während des Aufenthaltes der Heimatkreis / die kreisfreie Stadt als Risikogebiet ausgezeichnet wird, kann der Urlaub fortgesetzt werden. Es ist keine Testung auf eine Covid-Infektion vor Ort notwendig.
Welche Dokumente müssen konkret vorgelegt werden?
Es muss ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache vorgelegt werden, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Dieses ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
Welche Landkreise gelten aktuell als Risikogebiete?
Grundsätzlich können Übernachtungsgäste aus allen Bundesländern wieder Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern machen. Gemäß der gültigen Corona-Landesverordnung dürfen Beherbergungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungsgäste nicht unterbringen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kommen, wo in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 war (Inzidenz_7T). Das RKI kennzeichnet in seinem täglichen Lagebericht die Landkreise aus denen aktuell für die letzten sieben Tage viele Corona-Infektionen gemeldet werden.
Die Beherbergungsstätten benötigen diese Informationen für das Gäste-Management. Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen.
Unter obigem Link wird ein täglich aktualisierter Bericht veröffentlicht incl. der als Risikogebiet festgelegten Landkreise (mit PLZ der zugehörigen Orte).
Wer ist für die Einhaltung der Regeln zuständig?
Für Betreiber von Beherbergungsstätten gilt in diesem Zusammenhang ein Beherbergungsverbot laut § 4 der Landesverordnung, das untersagt, Gäste zu beherbergen, deren erster Wohnsitz in einem ausgewiesenen Risikogebiet liegt oder die aus einem solchen anreisen, es sei denn es liegt ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache vor, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss sich auf eine Testung beziehen, die bei Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern maximal 48 Stunden alt sein darf.
Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen.
Für Urlaubsgäste oder aus anderen Gründen reisende Personen, gilt in diesem Zusammenhang ein Reiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern.
Wie wird eine Quarantäne-Anordnung bei nicht erkrankten Urlaubern (Kontaktpersonen) durchgesetzt?
Wenn Personen, die sich aktuell in unserem Landkreis im Urlaub befinden, vom Gesundheitsamt an ihrem Heimatort als Kontaktpersonen einer mit Covid-19 infizierten Person ermittelt werden, wird das Gesundheitsamt Vorpommern-Rügen darüber informiert und nimmt umgehend Kontakt mit der Person auf und informiert über die notwendige Quarantäne-Anordnung und die damit verbundenen Pflichten. Die Personen sollen dann umgehend und direkt an ihren Heimatort zurückkehren und sich dort in Isolation begeben.
Personen, für die an ihrem Heimatort eine Quarantäne angeordnet worden ist, müssen diese auch dort verbringen und dürfen nicht nach Vorpommern-Rügen reisen (z.B. in einen angemietete Ferienwohnung), um dort die Quarantäne zu verbringen. Solche Reisende werden durch unser Gesundheitsamt abgewiesen.
Für die Fahrt in den Heimartort ist folgendes zu beachten:
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- Der Vermieter des Ferienquartiers ist zu informieren und das Ferienquartier ist mit dem Gepäck umgehend zu verlassen.
- Die Fahrt hat auf direkten Weg mit dem eigenen PKW zu erfolgen. Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht zu benutzen (z. B. Bus, Bahn, Zug).
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Fahrzeuges.
- Bei erforderlichen Pausen sind möglichst keine öffentlichen Rastplätze anzufahren, an denen es zu Kontakten mit Dritten kommen kann.
- Bei Verlassen des Fahrzeuges sollte ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen außerhalb der Fahrgemeinschaft gehalten werden.
- Bei Kontakt mit Ordnungsbehörden, der Polizei oder medizinischen Personal, sind diese darauf hinzuweisen, dass sie als Kontaktperson, bzw. positiv an Covid-19 Getestete/Getesteter festgestellt worden sind.
- Das zuständige Gesundheitsamt ist von der Ankunft am Wohnort zu informieren.