Wer ist für die Einhaltung der Regeln zuständig?
Für Betreiber von Beherbergungsstätten gilt in diesem Zusammenhang ein Beherbergungsverbot laut § 4 der Landesverordnung, das untersagt, Gäste zu beherbergen, deren erster Wohnsitz in einem ausgewiesenen Risikogebiet liegt oder die aus einem solchen anreisen, es sei denn es liegt ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache vor, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss sich auf eine Testung beziehen, die bei Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern maximal 48 Stunden alt sein darf.
Betreiber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ihre Gäste spätestens einen Tag vor der Anreise auf ein bestehendes Reiseverbot hinzuweisen, wenn diese in einem derartig gekennzeichneten Landkreis / einer kreisfreie Stadt wohnen.
Für Urlaubsgäste oder aus anderen Gründen reisende Personen, gilt in diesem Zusammenhang ein Reiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern.