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Dürfen Schwimm- und Spaßbäder wieder öffnen? Welche Regeln gelten?

Ja, Schwimm-und Spaßbäder dürfen wieder öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen laut Landesverordnung:

  1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzepts zu erstellen, welches der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.
  2. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonstigen Wellnessbereichen zu beachten.
  3. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden Auflagen einzuhalten:
    1. Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“ vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind dieTrinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen,
    2. die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus vorzunehmen,
    3. Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten:
      1. zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen;
      2. zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);
      3. im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispiel durch Absperrungen oder Besucherlenkung;
      4. keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;
      5. in Liegebereichen;
      6. im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
      7. Sanitärbereichen
    4. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).
    5. Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
    6. Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, Beckenläufe, Rutschen etc.)
    7. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
    8. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
    9. Es wird empfohlen die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.
    10. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.
    11. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen
      1. Abstandsregelung von 1,5 Metern ist einzuhalten,
      2. Menschenansammlungen vermeiden,
      3. Händedesinfektion nutzen,
      4. Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,
      5. Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,
      6. nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,
      7. Menschenansammlungen vermeiden. 
  4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.