Theater und Konzerthäuser
Theater, Konzerthäuser und Opern haben ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.
Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.
Betreiber können das Konzept zur Prüfung und Genehmigung durch das Gesundheitsamt an corona-fragen@lk-vr.de senden.
Für den Betrieb und den Besuch von den Spielstätten besteht darüber hinaus die Pflicht, die folgenden Auflagen einzuhalten:
I. Konzept
Es ist ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.
II. Allgemeine Auflagen
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Durchführung der Veranstaltungen möglichst im Freien;
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Durchlüften der Räume mindestens 1x pro Stunde; gegebenenfalls in Räumen mit mechanischer Be- und Entlüftung Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Lüftungsanlage;
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Hinweisschilder und Aushänge zu Hygieneregeln;
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Ausschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Künstlerinnen und Künstlern mit COVID-19 Symptomatik von der Tätigkeit;
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Sicherstellung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Räumlichkeiten
III.Auflagen zum Schutz der Besucherinnen und Besuchern
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Die Besucherzahlen je Veranstaltung sind zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) im Besucherraum zu begrenzen.
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Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
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Soweit möglich ist ein Onlineticketverkauf inklusive Erfassung der persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung vorzusehen.
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Die Besuchsströme sind gezielt mit dem Ziel der Kontakt- und Begegnungsminimierung zu leiten.
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Hinweisschilder An den Zugängen sind Hinweisschilder mit der Aufschrift „Kein Zutritt für Besucher mit COVID-19 Symptomen“ vorzuhalten.
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In Innenbereichen ist eine Mund- Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, ausgenommen sind.
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Von der Bühne ist ein Abstand zu Besuchern von mindestens 3 Metern zu halten.
IV. Auflagen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Künstler, Sänger und Musiker: Einhaltung Mindestabstand und/oder Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung;
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Darüber hinaus für Blasinstrumente: Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung
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Sonstige Mitarbeiter: Mund-Nase-Bedeckung in Innenbereichen
V. Sonstiges
Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.