Welche Einrichtungen sind wieder geöffnet? Welche Auflagen gelten?
Bars und Kneipen
Ja, gemäß aktueller Verordnung der Landesregierung dürfen auch Bars und Schankwirtschaften unter Auflagen wieder öffnen. Ab dem 10. Juli 2020 ist die Bewirtung von Gästen im Zeitraum von 6 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages zulässig.
Bibliotheken
Ja, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen.
Fitnessstudios
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;
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Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren.
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Fitnessgeräte sind so anzuordnen oder entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Sportgeräten mindestens 2 Meter beträgt; über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen; diese ist vor Ort auszuhängen;
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Kontaktflächen aller Sportgeräte und sonstige Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;
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das Unterlegen großer, selbst mitgebrachte Handtücher ist obligatorisch; während des Trainings ist auf angemessene, hygienisch reine Sportbekleidung zurückzugreifen;
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Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände in den Spinden zu nutzen; der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen gegeben ist;
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hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg- Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern einzuhalten;
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zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten;
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die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuweisen; Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Freibäder
Ja, Freibäder dürfen öffnen. Es gelten die folgenden Auflagen:
- Es ist ein an die aktuellen epidemiologischen Veränderungen angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
- Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
- Die Abstandshaltung von 1,5 Meter muss zwischen Badegästen und auch an Stränden und beim Baden eingehalten werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter der Badeanstalten; eine Ausnahme besteht für in Häuslichkeiten zusammenlebende Familien und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.
- Bei Badeanstalten sind Zugangswege so zu gestalten, dass auch beim Betreten und Verlassen ausreichend Platz für die Abstandswahrung vorhanden ist.
- Bei Badeanstalten mit Ticketverkauf oder Ticketausgabe sind die Zugangswege so zu gestalten, dass der Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen Besuchern und Mitarbeitern eingehalten werden kann; es sind mechanische Schutzmaßnahmen (Schutzschilde) zu installieren.
- Es hat eine Zutrittssteuerung zu erfolgen.
- Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
- Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen ist zu beschränken.
- Es sind Hinweisschilder für das Verhalten der Besucher im Zugangsbereich aufzustellen.
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
11. Die Handkontaktflächen in den Zugangsbereichen, Sitz- und Liegeflächen, einschließlich Strandkörbe sowie Barfuß- und Sanitärbereiche sind mindestens täglich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu reinigen.
12. Die Sammelumkleiden bleiben geschlossen.
13. Hinsichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien sind die folgenden. Auflagen einzuhalten:
- Vor Wiederinbetriebnahme hat ein Nachweis zur Wasserqualität gemäß DIN 19643 Teil 1 sowie UBA-Empfehlung „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" vom 04.12.2013 zu erfolgen. Ebenso sind die Trinkwasserinstallationen, insbesondere auch die Warmwassersysteme, auf Legionellen zu überprüfen.
- Die Aufbereitung des Wassers ist mit Filtration und Desinfektion ein wirksames Verfahren zur Inaktivierung von eingetragenen Mikroorganismen einschließlich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.
- Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten
aa) zwischen den Badegästen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;
bb) zwischen Mitarbeitern des Schwimmbades einschließlich Rettungsschwimmern (auch in Pausenzeiten);
cc) im Bereich der Zugangswege und des Ticketverkaufs, zum Beispieldurch Absperrungen oder Besucherlenkung;
dd) keine Ruhezonen im Eingangsbereich ermöglichen, Stühle unter Einhaltung der Abstandsregelung nutzbar;
ee) in Liegebereichen;
ff) im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
gg) in Sanitärbereichen
d. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher ist in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten festzulegen und gegebenenfalls zu verringern (Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich, Anbringung von Abstandsmarkierungen).
e. Sitz- und Liegeflächen sowie Beckenumgangsfläche, Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
f. Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von maximal 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
g. Es wird empfohlen, die Nennbelastung der Schwimm- und Badebecken auf etwa 75 % zu reduzieren, und das Becken zur optischen Orientierung durch Schwimmbadleinen abzutrennen.
h. Aerosolbildende Attraktionen sollten außer Betrieb bleiben.
i. Mindestens folgende Informationen bzw. Hinweise sind für die Badegäste im Eingangsbereich anzubringen:
aa) Abstandsregelung von 1,5 Meter ist einzuhalten,
bb) Menschenansammlungen vermeiden,
cc) Husten- und Niesetikette einhalten, gründliche Handhygiene,
dd) Duschen und gründliches Waschen mit Seife vor dem Baden,
ee) nur 2 Personen gleichzeitig im Sanitärbereich,
ff) Menschenansammlungen vermeiden.
14. Aufenthaltsbereiche für Rettungsschwimmer sind so zu gestalten, dass die Abstandshaltung von mindestens 1,5 Meter sichergestellt ist.
15. Ein Imbissverkauf ist zulässig. Die Einnahme der Speisen und Getränke darf nur am Liegeplatz erfolgen. Im Wartebereich des Imbisses ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu gewährleisten.
Freizeitparks
Ortsgebundene und mobile Freizeitparks (Schausteller) dürfen wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
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es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen Einfriedungen und Einlasskontrollen vorzunehmen;
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die Angebote des Freizeitparks sollen im Freien stattfinden;
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Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann
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zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten;
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am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
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Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden;
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Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Speisenausgabe), der Nutzung von Fahrgeschäften, in Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes, nicht eingehalten wird; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend;
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Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu reinigen,
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Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern auszustatten; der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu begrenzen;
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Bei der Ausgabe von Speisen ist zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren; an einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
Das einrichtungsbezogene Hygienekonzept kann zur Anzeige an corona-fragen@lk-vr.de gesendet werden.
Kinos
Kinos dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Sälen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Saalgröße und Besucherdichte (zum Beispiel regelmäßiges Lüften der Säle und Foyer- und Eingangsbereiche, gegebenenfalls Begrenzung der Vorführungen pro Tag und Saal) zu entwickeln und umzusetzen.
3. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 muss eine Person pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Sitzplatznummer, sowie Datum und Uhrzeit des Besuches des Kinos. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
4. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, sind die Besucherzahlen zu begrenzen.
5. Es ist ein Wegeleitsystem zur Sicherstellung und Umsetzung der Abstandsregeln in Besucherbereichen zu entwickeln.
6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
7. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer und Eingangsbereich ist unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in den Saal. Ein Verkauf von Speisen und Getränken in den Sälen ist nicht gestattet.
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten. Auf dem Gelände, in der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen werden.
Messen und Ausstellungen
Messen nach § 64 Gewerbeordnung und Ausstellungen nach § 65 Gewerbeordnung können im Einzelfall durch die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern genehmigt werden. Für den Betrieb und den Besuch von Messen und Ausstellungen besteht die Pflicht, die folgenden Auflagen einzuhalten:
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Es ist ein einrichtungsbezogenes Durchführungskonzept zu erstellen, für welches von dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt eine Genehmigung einzuholen ist.
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Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen entsprechend Einfriedungen und Einlasskontrollen vorzunehmen.
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Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
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Die Anzahl der Besucher in Innenräumen ist so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
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Die Gestaltung der Ausstellungsflächen ist unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen anzupassen.
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Es sind ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im gesamten Bereich mit Publikumsverkehr zu entwickeln und umzusetzen.
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Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
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Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
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Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Stände, Speisenausgabe), in Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
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Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Messe- oder Ausstellungsräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften der Messe- oder Ausstellungsräume, Foyer- und Eingangsbereiche) zu erarbeiten.
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Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu reinigen.
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Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern auszustatten. Der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu begrenzen.
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Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht an einem Tisch sitzen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.
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Museen und Ausstellungen
Ja, lt. Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutzmaßnahmen vom 8. Mai 2020 dürfen Galerien, Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten inkl. der Außenanlagen wieder öffnen, wenn die bekannten Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden.
Allgemeine Auflagen
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Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen;
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Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen;
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Intensive Reinigungsintervalle.
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Hygienemaßnahmen
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Die Zugänglichkeit der Räume erfolgt nach den Vorgaben des örtlichen Gesundheitsamtes.
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Für gegebenenfalls vorhandene Cafés u. ä. gelten die allgemeinen Regelungen zum Gastronomiebetrieb.
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Das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes ist verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
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Audioguides, Touchscreens, Hands-On-Stationen oder ähnliches sind entweder zu sperren oder nach jeder Nutzung bei Materialverträglichkeit zu desinfizieren. Die Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren ist sicherzustellen und die Einwirkzeit einzuhalten.
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Auf die Auslage von Ansichtsexemplaren ist zu verzichten.
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Wo möglich sollte auf bargeldlosen Zahlungsverkehr zurückgegriffen werden.
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Räumlichkeiten und Flure sollten, soweit konservatorisch vertretbar, mindestens 2-stündlich gelüftet (Stoßlüften) und täglich mit handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt werden.
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In den Sanitärräumlichkeiten ist der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papiertücher- und Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren beziehungsweise deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu überprüfen. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
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Details regelt der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Mai 2020.
Schwimm- und Spaßbäder
Schwimm- und Spaßbäder durften ab dem 8. Juni 2020 zu Zwecken des Schul- und Vereinssports sowie zur Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen.
Ab dem 15. Juni 2020 können Schwimm- und Spaßbäder ohne obige Beschränkung öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das bei der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern angezeigt wurde.
Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonstigen Wellnessbereichen zu beachten. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Soziokulturelle Zentren
Ja, diese Zentren dürfen unter folgenden Auflagen wieder öffnen:
Allgemeines
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Jedes soziokulturelle Zentrum hat ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
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Nutzerinnen und Nutzer sowie deren Angehörige sind vor Aufnahme des Angebotes über die Hygieneregeln zu informieren. Informieren durch gut sichtbare Aushänge und bspw. auch auf der Website über die in Ihrer Einrichtung geltenden Regeln.
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Nutzerinnen und Nutzer mit akuten Atemwegserkrankungen ist die Teilnahme untersagt, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
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Die vorgegebenen 1,5 Meter Mindestabstand müssen, mit Ausnahme von Angehörigen eines gemeinsamen Hausstandes oder Begleitpersonen Pflegebedürftiger, generell eingehalten werden können. Bereiche, in denen dies nicht realisiert werden kann, sind abzusperren.
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Hygienehinweise
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Für die Arbeit in Musik- oder Chorensembles gelten insbesondere die Regelungen der Anlage 10 dieser Verordnung.
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Der Körperkontakt ist einzuschränken (inklusive Hilfestellungen/Korrekturen in Kursen/in der Anleitung) bzw. hat unter Berücksichtigung der Hygienestandards zu erfolgen (Tragen von Mund/Nasen-Schutz etc.).
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Jede Person nutzt ihr eigenes Material. Ein Austausch ist untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung zu desinfizieren. Die Schülerinnen/Schüler sind vor Nutzung von Materialien auf die Notwendigkeit der Händereinigung hinzuweisen.
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Kursleiterinnen und -leiter haben sich nach Ende des Unterrichts zwischen den einzelnen Kursen intensiv die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.
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Die Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
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Wenn möglich sollte auch während des Unterrichtes ein Mund/Nasen-Schutz von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (inklusive Honorarkräften) sowie den Nutzerinnen und Nutzern getragen werden, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keinen Mund/Nasen-Schutz tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
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In Situationen, in denen das Tragen eines Mund/Nasen-Schutzes nicht möglich ist, muss ganz besonders auf die Einhaltung der Abstandsregelung geachtet werden.
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Nach jedem Kurs und Angebot sind eine Flächen- und Türklinkenreinigung und ein Lüften (Stoßlüftung für möglichst 10 Minuten) des Raumes (mindestens alle 2 Stunden) durchzuführen. Dies ist bei der Kursplanung zu berücksichtigen.
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In Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
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Mindestens arbeitstäglich ist eine Reinigung der Besucherbereiche (inklusive Treppen- und Handläufe, Fenster- und Türklinken, Lichtschalter etc.) mit handelsüblichen Reinigungsmitteln vorzunehmen.
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In den Sanitärräumlichkeiten ist gegebenenfalls der Zugang zu regeln. Zudem sind hinreichend Seifenspender und Papier- bzw. Stoffhandtuchspender vorzuhalten, der Bestand ist regelmäßig zu kontrollieren bzw. deren Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Eine Reinigung hat mindestens arbeitstäglich zu erfolgen.
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Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
- der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass sich dort nicht mehr Gäste aufhalten, als Spielstellen vorhanden sind; Warteschlangen vor den Einrichtungen sind zu vermeiden;
- Beschäftigte und Gäste haben, ausgenommen zu Angehörigen des eigenen Hausstandes, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind;
- Beschäftigte der Einrichtung und Gäste haben im Aufstellraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und keine geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind;
- Beschäftigte und Gäste sind auf geeignete Weise auf Abstandsregelungen und Hygienevorschriften hinzuweisen;
- der Betreiber oder die Betreiberin hat die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit; die Anwesenheitsliste ist vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
- der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass sich dort nicht mehr Gäste aufhalten, als Spielstellen vorhanden sind; Warteschlangen vor den Einrichtungen sind zu vermeiden;
Spielplätze (innen und außen)
Alle Spielsplätze dürfen wieder geöffnet werden. Es gelten die folgenden Auflagen:
I. Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien
1. Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
2. Beachtung der Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte
II. Andere Spielplätze im Freien
1. Erstellung eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts (Schutzkonzept) zu erstellen,
welches auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2
Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
vorzulegen ist;
III. Indoor-Spielplätze
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzepts
(Schutzkonzept) zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen
Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstands von 1,5 Metern in gemeinschaftlich
genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und
Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
3. Besucherzahlen sind zu begrenzen, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern, eingehalten werden kann.
4. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Covid-19 muss eine Person
pro Gästegruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die
folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches.Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken,
weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die
Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen
Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht
von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste
unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Es ist durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass die gestiegenen
Hygienemaßnahmen beachtet werden und Gäste mit akuten
Atemwegserkrankungen von einer Dienstleistung ausgeschlossen sind, sofern sie
nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19
erkrankt sind.
7. Kontaktflächen müssen täglich mehrfach gereinigt werden.
8. Beschäftigten mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten
Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
9. Es ist ein ergänzendes Konzepte zur Verringerung der Aerosolbelastung in den
Räumen, welches beinhaltet, dass Räume mindestens alle 2 Stunden intensiv
durchlüftet werden müssen, zu entwickeln und einzuhalten.
Sportboothäfen
Der Betrieb von Sportboothäfen und der Zutritt auf diese ist unter Beachtung der Abstandsregeln wieder gestattet.
Tanzschulen
Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheits-Konzept, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist, erstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
-
der Zutritt ist so zu steuern, dass Warteschlangen vermieden werden;
-
die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
-
am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
-
direkte Kundenkontaktflächen sind nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern; Flächen, die mit Körpersekreten in Kontakt gekommen sind, sind nach der Benutzung mit einem mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren;
-
nach jedem Kundenkontakt haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine gründliche Händewaschung durchzuführen;
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Trainingsräume sind regelmäßig, das heißt mindestens alle zwei Stunden, zu lüften;
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Umkleidekabinen sind ausschließlich zum Umkleiden und zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu nutzen. Der Zutritt zu den Umkleiden sowie der Aufenthalt ist so zu regulieren, dass für jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 Meter in alle Richtungen gegeben ist.
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hinsichtlich der Nutzung von Duschen sind die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzuhalten;
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zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Kundinnen und Kunden in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs der Tanzschule; die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
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die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln eingewiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, und Aushänge über die einzuhaltenden Regeln informiert.
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zwischen den einzelnen Tanzenden oder einzelnen Tanzpaaren ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten, ausgenommen Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
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Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen beim Paartanz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
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Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
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Hinsichtlich der Nutzung der sanitären Einrichtungen und Umkleiden sind die folgenden Auflagen einzuhalten:
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Um den Hauptübertragungsweg der Infektion von Mensch zu Mensch so gering wie möglich zu halten, ist die Abstandsregelung von 1,5 Meter wie folgt einzuhalten:
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zwischen den Personen, ausgenommen in einer Häuslichkeit zusammen lebende Personen und Begleitpersonen Pflegebedürftiger;
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im Bereich der Zugangswege, zum Beispiel durch Absperrungen;
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im Umkleidebereich durch begrenzten Zugang von Personen;
in Sanitärbereichen.
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Es werden Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich empfohlen.
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Griffflächen sollten in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen werden (Türgriffe, Handläufe, etc.)
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Barfuß- und Sanitärbereiche sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
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Sammelumkleiden bleiben gegebenenfalls geschlossen. Es wird eine begrenzte Anzahl von Umkleideschränken zur Einhaltung der Abstandsregelung empfohlen. Dusch- und Sanitäreinrichtungen sollten nur von max. 2 Personen gleichzeitig genutzt werden.
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Theater und Konzerthäuser
Theater, Konzerthäuser und Opern haben ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.
Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.
Betreiber können das Konzept zur Prüfung und Genehmigung durch das Gesundheitsamt an corona-fragen@lk-vr.de senden.
Für den Betrieb und den Besuch von den Spielstätten besteht darüber hinaus die Pflicht, die folgenden Auflagen einzuhalten:
I. Konzept
Es ist ein einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu genehmigen ist.
II. Allgemeine Auflagen
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Durchführung der Veranstaltungen möglichst im Freien;
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Durchlüften der Räume mindestens 1x pro Stunde; gegebenenfalls in Räumen mit mechanischer Be- und Entlüftung Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Lüftungsanlage;
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Hinweisschilder und Aushänge zu Hygieneregeln;
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Ausschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Künstlerinnen und Künstlern mit COVID-19 Symptomatik von der Tätigkeit;
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Sicherstellung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Räumlichkeiten
III.Auflagen zum Schutz der Besucherinnen und Besuchern
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Die Besucherzahlen je Veranstaltung sind zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) im Besucherraum zu begrenzen.
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Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Betrieb für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
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Soweit möglich ist ein Onlineticketverkauf inklusive Erfassung der persönlichen Daten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung vorzusehen.
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Die Besuchsströme sind gezielt mit dem Ziel der Kontakt- und Begegnungsminimierung zu leiten.
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Hinweisschilder An den Zugängen sind Hinweisschilder mit der Aufschrift „Kein Zutritt für Besucher mit COVID-19 Symptomen“ vorzuhalten.
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In Innenbereichen ist eine Mund- Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, ausgenommen sind.
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Von der Bühne ist ein Abstand zu Besuchern von mindestens 3 Metern zu halten.
IV. Auflagen zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Künstler, Sänger und Musiker: Einhaltung Mindestabstand und/oder Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung;
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Darüber hinaus für Blasinstrumente: Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung
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Sonstige Mitarbeiter: Mund-Nase-Bedeckung in Innenbereichen
V. Sonstiges
Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.
Zirkusse
Ab dem 15. Juni 2020 dürfen Zirkusse wieder öffnen, wenn sie ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen ist.
Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
- es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, zu treffen;
- am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkrankungen von der Teilnahme an einer Vorstellung ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
- es ist ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich zu entwickeln und umzusetzen;
- ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und Eingangsbereich und die Mitnahme in den Zuschauerraum ist nur unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt; ein Verkauf von Speisen und Getränken im Zuschauerraum selbst ist nicht gestattet;
- Tierschaubereiche sollen nach Möglichkeit nur im Freien vorgesehen werden;
- Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend; es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerräumen und Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften des Zuschauerraumes sowie der Foyer- und Eingangsbereiche; Begrenzung der Anzahl der Vorführungen) zu erarbeiten;
- in den von Zuschauern genutzten Räumlichkeiten sind intensivierte Reinigungsintervalle einzuhalten und umzusetzen;
- Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden;
- § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 9 gelten entsprechend.
- es sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, zu treffen;
Das einrichtungsbezogene Hygienekonzept kann zur Anzeige an corona-fragen@lk-vr.de gesendet werden.