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Messen und Ausstellungen

Messen nach § 64 Gewerbeordnung und Ausstellungen nach § 65 Gewerbeordnung können im Einzelfall durch die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern genehmigt werden. Für den Betrieb und den Besuch von Messen und Ausstellungen besteht die Pflicht, die folgenden Auflagen einzuhalten: 

    1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Durchführungskonzept zu erstellen, für welches von dem gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsamt eine Genehmigung einzuholen ist.

    2. Es sind zur Begrenzung der Besucherzahlen entsprechend Einfriedungen und Einlasskontrollen vorzunehmen.

    3. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Behandlung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

    4. Die Anzahl der Besucher in Innenräumen ist so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.

    5. Die Gestaltung der Ausstellungsflächen ist unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen anzupassen.

    6. Es sind ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im gesamten Bereich mit Publikumsverkehr zu entwickeln und umzusetzen.

    7. Beschäftigte und Anbieter mit Besucherkontakt sind in Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

    8. Am Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informationsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

    9. Besucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, Stände, Speisenausgabe), in Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

    10. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Messe- oder Ausstellungsräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges Lüften der Messe- oder Ausstellungsräume, Foyer- und Eingangsbereiche) zu erarbeiten.

    11. Handkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Sanitärräume sind täglich zu reinigen.

    12. Sanitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspendern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern auszustatten. Der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu begrenzen.

    13. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken muss zwischen Besuchern, die nicht an einem Tisch sitzen, ein Abstand von 1,5 Metern gewahrt werden. An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als 10 Besucher aufhalten.