Seiteninhalt

Was müssen Bewohner aus MV vor ihrer Rückkehr aus dem Urlaub beachten?

Wer seinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern und seinen Urlaub außerhalb von MV verbracht hat, sollte sich direkt vor Rückkehr nach MV darüber informieren, ob der Urlaubsort in einem vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Risikogebiet liegt (dies gilt sowohl für In- und Ausland). 

Sollte dies der Fall sein, müssen Rückkehrer aus einem ausgewiesenen Risikogebiet sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Rückkehrer, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu betreten. Des Weitern sind diese Personen verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren (z.B. per Email an corona-fragen@lk-vr.de)

Rückkehrer aus Risikogebieten aus dem Ausland müssen bei Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Testpflichtverordnung des BMG ein ärztliches Zeugnis basierend auf einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, welches bei Einreise nicht älter als 48 h sein darf, vorliegen haben. Wer diesen Test nicht nachweisen kann, muss sich bei Einreise spätestens bis 72 h nach Einreise testen lassen, z.B. am Flughafen.

Ausnahmen: 

  • Rückkehrer aus Risikogebiete im In- oder Ausland können von der häuslichen Quarantäne in begründeten Fällen von Amts wegen oder auf Antrag befreit werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
  • Rückkehrer aus Risikogebieten aus dem Ausland, die bei Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits über ein ärztliches Zeugnis verfügen oder spätestens 72 h nach Einreise einen Test gemacht haben, können auf Veranlassung des örtlichen Gesundheitsamtes nach 5 bis 7 Tagen erneut getestet werden. Sind beide Testergebnisse negativ, kann die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde die Absonderung vorzeitig beenden. 

Die vom RKI veröffentlichen Risikogebiete finden Sie hier: 

Autor: Der Systemadministrator