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Zusammenkünfte aus familiären Anlässen

Anzeige beim Gesundheitsamt NICHT nötig.

Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in der privaten Häuslichkeit und in privaten Einrichtungen müssen dem Gesundheitsamt nicht angezeigt werden.

Täglich gehen beim Gesundheitsamt des Landkreises Anmeldungen zu Zusammenkünften aus familiären Anlässen ein. Das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es sind lediglich folgende  Auflagen zu erfüllen.

In der Corona-Lockerungs-Landesverordnung  Mecklenburg-Vorpommern  (§ 8 Absatz 8) ist geregelt: Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in der privaten Häuslichkeit und in privaten Einrichtungen und ähnlichen nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sind für einen Teilnehmerkreis von höchstens 50 Personen zulässig. Bei gewichtigen familiären Anlässen, wie insbesondere Hochzeiten, Ehejubiläen, besonderen Altersjubiläen, Jugendweihen und religiösen Festen, sind diese Zusammenkünfte mit bis zu 75 Personen zulässig. Bei Zusammenkünften nach den Sätzen 1 und 2 ist das Tanzen erlaubt. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 42 einzuhalten.

Auflagen (42)  für Zusammenkünfte aus familiären Anlässen

1. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist vom Gastgeber oder der Gastgeberin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Zusammenkunft aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Teilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

2. Soweit die Zusammenkunft nicht in der privaten Häuslichkeit stattfindet ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist. Die anwesenden Personen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

 

21.08.2020