Risikogebiete und Quarantäne
Dürfen Eltern mit ihren unter Quarantäne stehenden Kindern zuhause blieben? Gibt es Entgeltersatz?
Wenn Kinder aufgrund von Infektionsgeschehen oder Quarantäneanordnungen Kita oder Schule nicht besuchen können, müssen Sie von einem Elternteil zuhause betreut werden. Es muss dann zunächst geprüft werden, ob die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office besteht, Urlaub oder Zeitguthaben genommen werden kann. Wo keine dieser Möglichkeiten greift, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen verpflichtet, kann aber einen Antrag auf Erstattung dieser Lohn- und Gehaltskosten beim LAGuS-MV (die sog. Elternentschädigung) stellen.
Alle Details zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt.
Was sind Risikogebiete?
Länder und Regionen außerhalb sowie Landkreise und kreisfreie Städte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden als Risikogebiete eingestuft, wenn es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab (7-Tages-Inzidenz). Das RKI unterscheidet hierbei zwischen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete.
Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend die Listen für Risikogebiete:
- Risikogebiete in Deutschland (Alternativ können Sie die Karte auf www.covid-karte.de mit einem aktuellen Internetbrowser nutzen.)
- Internationale Risikogebiete
Welche Quarantäne-Regeln gelten für Berufspendler?
Stand: 21.10.2020
Laut Quarantäne-Verordnung des Landes M-V (§ 1 Abs. 5) gilt grundsätzlich für Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, wenn sie Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, eine Quarantänepflicht. Sobald keine Symptome vorliegen, besteht keine Quarantänepflicht. Dies gilt nur für Einreisende aus dem Bundesgebiet.
Bei symptomatischen Personen, die aus einem besonders betroffenen Gebiet nach § 1 Absatz 5 einreisen und sich absondern müssen, kann die Absonderung nach einem negativen Ergebnis einer bei diesen Personen vorgenommenen molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 beendet werden.
Berufspendler, die aus dem Ausland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Die benannte Quarantänepflicht, kann durch die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Dies setzt bei Personen, die aus einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 einreisen voraus, dass das Ergebnis einer bei diesen Personen vorgenommenen ersten molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 negativ ausfällt und dieses erste Testergebnis durch eine durchgeführte erneute Testung nach 5 bis 7 Tagen verifiziert wird.
Welche Regeln gelten aktuell für Familienbesuche?
Laut Corona-Landesverordnung und 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung gilt:
Grundsätzlich sind Besuche bei der Kernfamilie gestattet.
Die Einreise aus einem Risikogebiet zum Besuch der Kernfamilie, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben, ist gestattet. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten, leiblichen Kindern und Stiefkindern möglich.
Bitte beachten Sie: Ab dem 19. April sind private Zusammenkünfte der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet (1 Hausstand + 1 Person). Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Es ist sowohl erlaubt, dass sich der Hausstand zu der Einzelperson bewegt, als auch, dass die Einzelperson den Hausstand besucht. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und klein gehalten werden.
Wer aus einem Risikogebiet der Bundesrepublik Deutschland zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen einreist, muss sich nur in Quarantäne begeben, wenn typische Symptome bestehen. Wer keine Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweist, muss sich nicht in Quarantäne begeben.
Wer aus einem Risikogebiet aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern reist, unterliegt für 14 Tage der Quarantänepflicht. Zudem muss vor der Einreise die digitale Anmeldung erfolgen. Dies kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Ausnahme von dieser Quarantänepflicht gilt für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades oder zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts einreisen und über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern reist, um seine Kernfamilie zu besuchen, fällt nicht unter die Ausnahmen von der Quarantäne. Diese Personen müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Zudem muss vor der Einreise die digitale Anmeldung erfolgen. Dies kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Bis zu 48 Stunden vor der Einreise muss ein Test erfolgen, wo das Ergebnis bis zu 48 Stunden nach der Einreise vorliegen muss.
Wer muss nach Einreise in MV in Quarantäne?
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Dies gilt ebenfalls für Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, wenn sie Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu betreten. Des Weiteren sind diese Personen verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren (z. B. per Email an corona-fragen@lk-vr.de)
Das gilt nicht, wenn jemand nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat. Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Quarantäneverpflichtung.
Die Regelung zur Quarantänepflicht wird von den Bundesländern in eigener Zuständigkeit erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher auf der Internetseite des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden, wie die Quarantäneregelung dort konkret aussieht.
Wie ist der Ablauf, wenn ich als Einwohner aus einem Risikogebiet nach MV zurückkehre?
Rückkehr aus einem Risikogebiet im Ausland
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
- Sie sind verpflichtet, sich 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen.
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Füllen Sie die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de aus.
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Die erhaltene Bestätigung muss bei der Einreise bei sich getragen werden.
Nach der Einreise:
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Selbstständige Absonderung in die häusliche Isolation für die Dauer von 10 Tagen.
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Meldung beim örtlichen Gesundheitsamt per E-Mail unter fd33@lk-vr.de nur wenn die digitale Einreiseanmeldung (vor der Einreise) nicht möglich war.
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Kontaktaufnahme unseres Gesundheitsamtes mit Ihnen: Sie erhalten alle wichtigen Informationen zu Absonderung und haben die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen.
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Möglichkeit einer Verkürzung der Absonderung durch einen negativen Testbefund ab dem 5. Tag nach der Einreise, hierfür:
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Kontaktaufnahme mit einem niedergelassenen Mediziner für die Testung oder
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einem Testlabor (z.B. IMD Labor in Greifswald oder Rostock)
- Wer keinen Hausarzt hat, kann sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter 116 117 wenden. Dort wird eine Übersicht über niedergelassene Ärzte geführt, die in ihren Praxen Testungen auf Covid-19-Infektionen vornehmen.
- Wer keinen Hausarzt hat, kann sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter 116 117 wenden. Dort wird eine Übersicht über niedergelassene Ärzte geführt, die in ihren Praxen Testungen auf Covid-19-Infektionen vornehmen.
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Bei Positivbefund: Quarantäne dauert an, weitere Schritte besprechen Ihr Hausarzt und unser Gesundheitsamt mit Ihnen.
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Bei Negativbefund: Sie erhalten den Befund durch den Hausarzt oder vom Labor und sind dann aus der Quarantäne entlassen. Das ärztliche Zeugnis zum Negativbefund muss für mindestens 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Rückkehr aus einem Risikogebiet der Bundesrepublik Deutschland
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Wenn Sie aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Deutschland zurückkehren, in dem zum Zeitpunkt der Einreise die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut je 100.000 Einwohner 200 oder höher ist, müssen Sie sich unverzüglich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Verkürzung der Quarantänezeit ist mit einer negativen Testung frühestens 5 Tage nach Einreise möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Rückkehrer, die in diesen Hochrisikogebieten ihre Kernfamilie besucht, ihr Sorge- oder Umgangsrecht wahrgenommen haben oder sich zu Ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz begeben.
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Sollten Sie aus einem inländischen Risikogebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 200 zurückkehren und typische Symptome für eine Covid-19-Infektion aufweisen, kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt. Dieser wird Ihnen weitere Handlungsanweisungen geben.