Welche Regeln gelten aktuell für Familienbesuche?
Laut Corona-Landesverordnung und 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung gilt:
Grundsätzlich sind Besuche bei der Kernfamilie gestattet.
Die Einreise aus einem Risikogebiet zum Besuch der Kernfamilie, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben, ist gestattet. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten, leiblichen Kindern und Stiefkindern möglich.
Bitte beachten Sie: Ab dem 19. April sind private Zusammenkünfte der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet (1 Hausstand + 1 Person). Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Es ist sowohl erlaubt, dass sich der Hausstand zu der Einzelperson bewegt, als auch, dass die Einzelperson den Hausstand besucht. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und klein gehalten werden.
Wer aus einem Risikogebiet der Bundesrepublik Deutschland zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen einreist, muss sich nur in Quarantäne begeben, wenn typische Symptome bestehen. Wer keine Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweist, muss sich nicht in Quarantäne begeben.
Wer aus einem Risikogebiet aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern reist, unterliegt für 14 Tage der Quarantänepflicht. Zudem muss vor der Einreise die digitale Anmeldung erfolgen. Dies kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Ausnahme von dieser Quarantänepflicht gilt für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades oder zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts einreisen und über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern reist, um seine Kernfamilie zu besuchen, fällt nicht unter die Ausnahmen von der Quarantäne. Diese Personen müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Zudem muss vor der Einreise die digitale Anmeldung erfolgen. Dies kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Bis zu 48 Stunden vor der Einreise muss ein Test erfolgen, wo das Ergebnis bis zu 48 Stunden nach der Einreise vorliegen muss.