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Dürfen Herbst- und Weihnachtsmärkte stattfinden?

Solche Märkte sind grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 14 der Corona-Lockerungs-LVO M-V unter Einhaltung der Auflagen aus Anlage 14 möglich.

Sobald diese Art von Märkten nach § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt wurden, müssen diese durch unser Gesundheitsamt genehmigt werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag an fd33@lk-vr.de und fügen Sie der Vorhabensbeschreibung nebst Datum, Zeiten und erwarteter Besucherzahl auch ein Hygienekonzept bei, aus dem hervorgeht, wie auf dem zu nutzenden Gelände für die Einhaltung der notwendigen Hygieneregeln Sorge getragen ist.