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Information bezüglich der anstehenden Drückjagden

Durchführung von Gesellschaftsjagden weiterhin möglich

Die oberste Jagdbehörde des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt teilt am 2. November 2020 folgendes mit:

Unter Bezugnahme auf die am 1. November 2020 in Kraft getretene Corona-Landesverordnung wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Gesellschaftsjagden weiterhin möglich sein kann. So handelt es sich bei Drückjagden auf Schalenwild, insbesondere in Hinblick auf die Tierseuchenprävention und -vorbeugung um Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen  Sicherheit und Ordnung dienen, § 8 Abs. 2 der o.g. Verordnung.

Gemäß § 5 Abs. 9 der Corona-Landesverordnung dürfen sowohl im Land wohnhafte Jäger als auch Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind an diesen Veranstaltungen teilnehmen, denn auch die Einreise ist ihnen gestattet.

Ferner wird klarstellend darauf verwiesen, dass Einreisen in das Land Mecklenburg Vorpommern für auswärtige Jagdgäste nicht gestattet sind, sofern keine weiteren Ausnahmetatbestände des § 5 Anwendung finden. Im Umkehrschluss ist es Jägern, die über einen Wohnsitz im Land verfügen, gestattet, innerhalb des Landes zu reisen. Prinzipiell werden diesseits keine Gründe für einen Ausschluss an Gesellschaftsjagden gesehen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Beiblatt beachtet zu werden hat.

Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Jagdschulen gem. § 2 Abs. 25a o.g. Verordnung geschlossen bleiben. 

Stralsund, 2. November 2020

Im Auftrag

Gez. Rudolf
Untere Jagdbehörde

 

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Aufgrund der neuen Corona-Beschränkungen zur Eindämmung der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Corona-Verordnung (VO) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, geändert am 31. Oktober 2020, angepasst worden.

I. Drückjagden auf Schalenwild dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

 Drückjagden auf Schalenwild sind Veranstaltungen im Sinne der Verordnung daher gilt:

  • für mehr als zehn Personen verschiedener Hausstände das Abstandsgebot von mehr als 1,5 m,
  • die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes sowie
  • Datenerhebung- und Dokumentation

 II. Nachstehende Punkte dienen der Empfehlung zur Einhaltung der Verordnung bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild:

 1. Jagdleitung

 Ein Hygienekonzept ist zu erstellen, umzusetzen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

 2. Jagdeinladungen

Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen
  • Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
  • Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen
  • Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Verzicht auf Streckelegen, Verzicht auf Ehrung der Schützen, Verzicht auf Verblasen der Strecke, Eigenverpflegung statt Schüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)
  • Jagdteilnahmebedingung soll schriftliches Einverständnis der geänderten Verhaltensregeln durch den Teilnehmer sein.

3. Dokumentation

Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von vier Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.

4. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen

Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden. Alternativ sind sämtliche erforderliche Nachweise durch die Teilnehmer vorab als Kopie zuzusenden (Jagdschein, Brauchbarkeitspass etc.).

Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.

5. Begrüßung und Gruppeneinteilung

  • Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
  • Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
  • Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
  • Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen sollten sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.

 

6. Jagdablauf

  • Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sollte unterbleiben.
  • Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

7. Ende der Jagd

  • Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
  • Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.
  • Gastronomische Angebote können nach der Jagd unter Wahrung der für die Gastronomie geltenden Regelungen wahrgenommen werden.

 

03.11.2020