Allgemeinverfügung zur "Ampelphase rot" aufgehoben - Es gelten die Regeln der Landesverordnung
Die Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 zu den Regelungen unter der Covid-19-Ampelstufe rot im Landkreis Vorpommern-Rügen ist am 02. November 2020 aufgrund der inkraft tretenden Landesverordnung widerrrufen worden. Es gelten derzeit keine über die Landesverordnung hinausgehenden Beschränkungen in unserem Landkreis.
Diese sind die wichtigsten Regelungen der Landesverordnung
Kontaktbeschränkungen: Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Kontakte deutlich zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 10 Personen nicht überschritten werden. Möglich ist also zum Beispiel ein Treffen der eigenen Familie mit einer weiteren Familie, wenn dabei die Zahl von 10 Personen nicht überschritten wird.
Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
Hochzeiten und Trauerfeiern: Hochzeiten können im November mit bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Trauerfeiern mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus unterschiedlichen Hausständen stattfinden.
Schulen und Kitas: Schulen und Kitas sind offen. Schließungen gibt es nur, wenn Corona-Fälle in der jeweiligen Bildungseinrichtung dies erforderlich machen.
Tourismus: In ihrem Beschluss bitten die Bundesregierung und die 16 Landesregierungen die Bürgerinnen und Bürger dringend darum, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Hotels, Gasthöfe, Pensionen und andere touristische Betriebe dürfen ab dem 2. November keine Urlaubsgäste mehr aufnehmen. Gäste, die bereits ihre Ferienunterkunft bezogen haben, müssen bis spätestens 5. November abreisen.
Ausflüge und Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind in November verboten. Familienbesuche sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Einzelhandel: Der Einzelhandel hat geöffnet.
Freizeit: Auch viele Freizeiteinrichtungen müssen in November schließen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Saunen und Spielhallen. Offen haben die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks. Ebenso können Museen, Gedenkstätten und kulturelle Ausstellungen ihre Außenbereiche öffnen. Familien und Kinder können die Außenspielplätze nutzen.
Sport ist im Moment nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich. Eine besondere Regel gibt es in Mecklenburg-Vorpommern für Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre. Hier können Vereine den Trainingsbetrieb aufrechterhalten, wenn die Infektionslage vor Ort dies zulässt. Profisportveranstaltungen dürfen im November nur ohne Publikum stattfinden.
Quelle: https://www.regierung-mv.de/corona/Corona-Beschluesse/, Abruf: 05.11.2020, 11.00 Uhr
Die Landesverordnung ist unter dem Punkt "Geltendes Recht" auf unserer Schwerpunktseite zum Corona-Geschehen und auf den Seiten der Landesregierung (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf) abrufbar.