Seiteninhalt

„Derzeitiger Lockdown“: Welche Regeln gelten? 

Zurzeit gelten verschärfte Schutzmaßnahmen, die in der Corona-Landesverordnung, sowie in Allgemeinverfügungen des Landkreises verankert sind.  


Wer darf nach M-V reisen?

Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt.

Zulässige Ausnahmen sind:

  • Sie haben ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder sind im Amt Neuhaus gemeldet. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.

  • Sie reisen aus beruflichen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern.

  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um ein Mitglied ihrer Kernfamilie zu besuchen. Als Kernfamilie gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Sie können zusammen mit Ihren im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten, leiblichen Kindern und Stiefkindern einreisen.

  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, damit Ihre Kinder eine Kita oder Schule besuchen können oder um selber eine allgemeinbildende Schule, Berufsschule oder Schule für Erwachsene hier im Land zu besuchen. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.

  • Sie sind an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.

  • Sie fahren nach Mecklenburg-Vorpommern, um hier zu heiraten.

  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um an einer Trauerfeier teilnehmen zu können.

  • Sie reisen aus zwingenden medizinischen Gründen nach Mecklenburg-Vorpommern oder um eine unaufschiebbare Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation antreten zu können.

  • Sie reisen nach Mecklenburg-Vorpommern, um einer rechtlichen oder moralischen Verpflichtung nachzukommen. Eine moralische Verpflichtung kann beispielsweise der Besuch eines alleinstehenden Bewohners eines Pflegeheims sein, der keine Kernfamilie mehr besitzt.

  • Sie verfügen über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern oder sind Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern. Jagdgäste, die nur für einen Tag, ein Wochenende oder ein bis zwei Wochen einreisen, dürfen nicht einreisen.

  • Sie wollen nach Mecklenburg-Vorpommern umziehen und können den Umzug nicht aufschieben. Auch die Einreise zum Zwecke der Immobiliensuche ist davon erfasst, wenn Sie nachweislich als Arbeitnehmer nach Mecklenburg-Vorpommern versetzt werden, Sie hier eine neue Arbeit aufnehmen oder hier einen neuen Unternehmenssitz begründen wollen.

  • Sie reisen nur durch die Bundesrepublik Deutschland oder Mecklenburg-Vorpommern durch und verlassen Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg wieder. 

Bitte führen Sie geeignete Schriftstücke mit sich, die belegen, dass Sie aus einem dieser Gründe nach Mecklenburg-Vorpommern reisen.

Bitte informieren Sie sich vor Einreise über die geltenden Quarantänebestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern. Die entsprechende Quarantäne-Verordnung finden Sie oben auf unserer Homepage bei „Geltendes Recht“. Bitte beachten Sie auch die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung. Diese finden Sie ebenfalls unter "Geltendes Recht".

Wie viele Personen dürfen sich treffen?

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab Montag, dem 19. April 2021 wieder nur noch mit den Angehörigen des eigenen und maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet (1 Hausstand + 1 Person). Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Es ist sowohl erlaubt, dass sich der Hausstand zu der Einzelperson bewegt, als auch, dass die Einzelperson den Hausstand besucht. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und klein gehalten werden.

In der Öffent­lich­keit ist, wo immer möglich, ein Mindest­abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten. Es wird empfohlen, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.



Mit wie vielen Gästen kann ich eine Hochzeit feiern?

Hochzeiten dürfen derzeit leider nur mit 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gefeiert werden. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach der Hochzeit aufzubewahren und der zuständigen Gesundheits­behörde auf Verlangen vollständig herauszugeben.

Mit wie vielen Gästen darf ich eine Beisetzung abhalten?

Beisetzungen können aktuell mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.

Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach der Beisetzung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben.

Welche Geschäfte sind geöffnet?

Momentan ist der Einzelhandel in einigen Teilen des Landes geschlossen. Die Grundversorgung der Bevölkerung bleibt weiterhin gewährleistet.

Folgende Geschäfte bleiben weiterhin geöffnet:

  • Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment an Lebensmitteln, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmittel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Zeitungsverkauf
  • Drogerien
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, dabei ist nur im Rahmen der Reparatur der Verkauf möglich
  • Blumenläden, Gartencenter
  • Großhandel
  • Buchhandlungen (keine Bücherflohmärkte)


Landesweit können Baumärkte grundsätzlich öffnen.

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tage 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, kann am übernächsten Tag in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt nur noch Terminshoppen angeboten werden. Für den Besuch eines Baumarktes ist dann auch ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest notwendig.

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tage 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, müssen am übernächsten Tag in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die Baumärkte schließen,


Geschlossene Geschäfte können weiterhin Abhol- und Lieferdienste anbieten. Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetriebe dürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebotssortiment hinausgehen. Es darf ab Montag, den 19. April 2021 in den geschlossenen Verkaufsstellen kein Einkauf nach Terminvereinbarung mehr angeboten werden.

Dabei sind folgende Regeln zu beachten:

  • Die Einhaltung der Ab­stands­pflicht von 1,5 Me­tern.
  • Die Pflicht zum Tra­gen ei­ner medizinischen Maske (FFP2- oder OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis 6 Jahren und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verkäuferinnen und Verkäufer sind von der Maskenpflicht befreit, wenn sie durch andere Schutz­vorrichtungen, zum Beispiel eine Plexiglas­scheibe, geschützt werden.
  • Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter gewährleistet werden kann.
  • Es gilt die Korbpflicht: Jede Person muss einen eigenen Korb/Einkaufswagen benutzen, um einkaufen zu gehen. Personen aus einem Haushalt können sich nicht einen Korb teilen. Personen, die in Begleitung von dazugehörige Kinder bis 14 Jahre oder Menschen mit Behinderungen sind, können sich einen Korb teilen.
  • Salatbuffets in Supermärkten haben geschlossen.

Sind Besuche in Kliniken und Pflegeeinrichtungen erlaubt?

Ja, aber zum Schutz der Patienten in der jeweiligen Einrichtung bestehen deutliche Einschränkungen. Aktuell ist der Besuch durch eine feste Kontaktperson oder durch die Kernfamilie (eine Person/Tag) erlaubt. Bei gehäuften Infektionsvorkommen im Umkreis einer Einrichtung ist es auch möglich, dass Besuche für einen begrenzten Zeitraum untersagt werden müssen. Setzen Sie sich für bzgl. der Regelungen in der für Sie relevanten Einrichtung direkt mit der Einrichtungsleitung in Verbindung.

Wo gilt eine Mund-Nase-Bedeckungs-Pflicht?

Ab dem 25. Januar 2021 ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) im öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahn, Zug, Taxi) und im Einzelhandel Pflicht. Zur Besorgung medizinischer Masken wird eine Woche Schonfrist gewährt.

In Beherbergungsstätten (in Bereichen mit Publikumsverkehr), in Arzt- und anderen medizinischen Praxen und in weiteren öffentlichen Bereichen ist ferner das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske, Alltagsmaske, medizinische Maske, Schal) verpflichtend vorgeschrieben. Dies gilt auch bereits vor den Geschäften, Betrieben, Einrichtungen, Beherbergungsstätten und Praxen sowie auf Parkplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch an Bushalte­stellen und in anderen Wartebereichen im Freien, sofern der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Es wird dringend dazu geraten, generell in Situationen, in denen ein enger oder längerer Kontakt zu anderen Personen besteht  (besonders in geschlossenen Räumen) eine medizinische Maske zu tragen.

1. Überall in der Öffentlichkeit, wo der Mindestabstand von 1.5 Meter zu anderen Personen (außer zu denen des eigenen Hausstandes) nicht eingehalten werden kann.

2. In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.

3. In öffentlichen Verkehrsmitteln.

4. In öffentlich zugänglichen Bereichen von Bahnhofsgebäuden und anderen Innenbereichen sonstiger Einrichtungen des Öffentlichen Personenverkehrs.

5. In den dem Publikumsverkehr zugänglichen Innenbereichen von Häfen.

6. In Abfertigungshallen an Flughäfen und für Schiffsreisen.

7. An Bushaltestellen und in anderen Wartebereichen im Freien von Einrichtungen der Personenbeförderung, sofern der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

8. Auf den nachfolgend festgelegten Orten täglich von 10 bis 18 Uhr: 

8.1. Wochenmärkte

8.2. Fußgängerzonen (gekennzeichnet durch die entsprechenden Verkehrszeichen)


Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, sowie Beschäftigte in Unternehmen mit Publikumsverkehr, sofern sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.

Welche Regelungen gelten für Kita's und Schulen?

Schulen:

Der bevorstehende harte Lockdown in Mecklenburg-Vorpommern wird auch Auswirkungen auf die Schulorganisation haben. Ab Montag, 19. April 2021, wechseln die Schulen vollständig in den Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen bzw. Vorabschlussklassen. Für die Klassen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben. In welchen Fällen Sie Ihr Kind in die Notfallbetreuung geben können und die Formulare, die Sie dafür benötigen, finden Sie übersichtlich in der nächsten Frage dargestellt.

Weiter in Präsenz möglich bleiben unter strengen Hygienevorschriften:

  • Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6
  • Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die unabhängig vom Alter und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sichergestellt wird
  • Unterricht für die Abschlussklassen (Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler entfällt)
  • Sobald die Abschlussklassen durch Prüfungen gebunden sind und nicht mehr regelmäßig in der Schule sind, rücken die Vorabschlussklassen nach (Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler entfällt)
  • Schulische Abschlussprüfungen und vorbereitende Konsultationen 

Außerdem:

  • Abschlussprüfungen an Volkshochschulen und vergleichbaren Einrichtungen für formalqualifizierende Abschlüsse
  • Durchführung und Abnahme von Zwischen-, Abschluss-, Gesellen- und Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen außerhalb der schulischen Berufsbildung (betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildung),
    • Prüfungen der höherqualifizierenden Berufsbildung (Aufstiegsfortbildungen) gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
    • Feststellungsprüfungen für das deutsche Sprachdiplom

Kindertageseinrichtungen und die Kindertagepflege:

Da die 7-Tages-Inzidenz landesweit in Mecklenburg-Vorpommern über 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, können Kinder nicht mehr die KiTas besuchen. Es gilt das Besuchverbot mir Notfallbetreuung.

Für die Kinderbetreuung haben in der Regel die Sorgeberechtigten bzw. die Pflegeeltern zu sorgen.

Sind Sie von einem der folgenden Ausnahmefälle betroffen, darf Ihr Kind die Notfallbetreuung in der Kita besuchen:

  • In Härtefällen (beispielsweise wegen einer Kindeswohlgefährdung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII des Jugendamtes)
  • In begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe
  • In begründeten Fällen von Alleinerziehenden, die alleine für die Pflege und Erziehung ihres Kind/ ihrer Kinder sorgen (im Sinne des § 30 SGB XII)
  • Kinder bei denen eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann
  • Kinder bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Hierzu zählen:
  1. Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
    a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
    b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,
    c) stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
    d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
    e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
    f) Apotheken und Sanitätshäuser,
    g) veterinärmedizinische Notfallversorgung;
  2. Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
    a) Krankenkassen,
    b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);
  3. Staatliche Verwaltung:
    a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
    b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
    c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,
    d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
    e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
    f) Finanzverwaltung,
    g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
    h) Regierung und Parlament;
  4. Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;
  5. Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:
    a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
    b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
    c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
  6. Lebensmittelversorgung:
    a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
    b) Fischereiwirtschaft,
    c) Drogerien,
    d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel;
  7. Öffentliche Daseinsvorsorge:
    a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
    b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
    c) Tankstellen
    d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
    e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
    g) Post- und Paketzustelldienste,
    h) Bestatterinnen und Bestatter,
    i) Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
    j) Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur;
  8. Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.

Zunächst muss eine Erklärung der Eltern vorliegen, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Zudem muss auch eine Erklärung des Arbeitgebers vorliegen, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und die Präsenz am Arbeitsplatz unabdingbar ist. Bei selbstständig Tätigen, kann diese Erklärung durch eine Eigenerklärung ersetzt werden.

Die Formulare können Sie sich auf den Webseiten Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt herunterladen Sie werden aber auch von den Jugendämtern und KiTas zur Verfügung gestellt.

Für die Entscheidung, ob das Kind die Notfallbetreuung der Kita besuchen darf, sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Diese können die Entscheidungsbefugnis auch auf die Leitung der Kindertageseinrichtung übertragen.