Reisen, Risikogebiete und Quarantäne-Regeln
Was sind Risikogebiete?
Länder und Regionen außerhalb sowie Landkreise und kreisfreie Städte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden als Risikogebiete eingestuft, wenn es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab (7-Tages-Inzidenz). Das RKI unterscheidet hierbei zwischen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete.
Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend die Listen für Risikogebiete:
- Risikogebiete in Deutschland (Alternativ können Sie die Karte auf www.covid-karte.de mit einem aktuellen Internetbrowser nutzen.)
- Internationale Risikogebiete
Welche Regeln gelten aktuell für Familienbesuche?
Laut Corona-Landesverordnung und 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung gilt:
Grundsätzlich sind Besuche bei der Kernfamilie gestattet.
Die Einreise aus einem Risikogebiet zum Besuch der Kernfamilie, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben, ist gestattet. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten, leiblichen Kindern und Stiefkindern möglich.
Bitte beachten Sie: Ab dem 19. April sind private Zusammenkünfte der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet (1 Hausstand + 1 Person). Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Es ist sowohl erlaubt, dass sich der Hausstand zu der Einzelperson bewegt, als auch, dass die Einzelperson den Hausstand besucht. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und klein gehalten werden.
Wer aus einem Risikogebiet der Bundesrepublik Deutschland zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen einreist, muss sich nur in Quarantäne begeben, wenn typische Symptome bestehen. Wer keine Symptome, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweist, muss sich nicht in Quarantäne begeben.
Wer aus einem Risikogebiet aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern reist, unterliegt für 14 Tage der Quarantänepflicht. Zudem muss vor der Einreise die digitale Anmeldung erfolgen. Dies kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Ausnahme von dieser Quarantänepflicht gilt für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades oder zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts einreisen und über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern reist, um seine Kernfamilie zu besuchen, fällt nicht unter die Ausnahmen von der Quarantäne. Diese Personen müssen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Zudem muss vor der Einreise die digitale Anmeldung erfolgen. Dies kann unter www.einreiseanmeldung.de abgerufen werden. Bis zu 48 Stunden vor der Einreise muss ein Test erfolgen, wo das Ergebnis bis zu 48 Stunden nach der Einreise vorliegen muss.
Wie ist der Ablauf, wenn ich als Einwohner aus einem Risikogebiet nach MV zurückkehre?
Rückkehr aus einem Risikogebiet im Ausland
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
- Sie sind verpflichtet, sich 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen.
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Füllen Sie die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de aus.
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Die erhaltene Bestätigung muss bei der Einreise bei sich getragen werden.
Nach der Einreise:
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Selbstständige Absonderung in die häusliche Isolation für die Dauer von 10 Tagen.
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Meldung beim örtlichen Gesundheitsamt per E-Mail unter fd33@lk-vr.de nur wenn die digitale Einreiseanmeldung (vor der Einreise) nicht möglich war.
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Kontaktaufnahme unseres Gesundheitsamtes mit Ihnen: Sie erhalten alle wichtigen Informationen zu Absonderung und haben die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen.
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Möglichkeit einer Verkürzung der Absonderung durch einen negativen Testbefund ab dem 5. Tag nach der Einreise, hierfür:
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Kontaktaufnahme mit einem niedergelassenen Mediziner für die Testung oder
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einem Testlabor (z.B. IMD Labor in Greifswald oder Rostock)
- Wer keinen Hausarzt hat, kann sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter 116 117 wenden. Dort wird eine Übersicht über niedergelassene Ärzte geführt, die in ihren Praxen Testungen auf Covid-19-Infektionen vornehmen.
- Wer keinen Hausarzt hat, kann sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter 116 117 wenden. Dort wird eine Übersicht über niedergelassene Ärzte geführt, die in ihren Praxen Testungen auf Covid-19-Infektionen vornehmen.
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Bei Positivbefund: Quarantäne dauert an, weitere Schritte besprechen Ihr Hausarzt und unser Gesundheitsamt mit Ihnen.
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Bei Negativbefund: Sie erhalten den Befund durch den Hausarzt oder vom Labor und sind dann aus der Quarantäne entlassen. Das ärztliche Zeugnis zum Negativbefund muss für mindestens 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Rückkehr aus einem Risikogebiet der Bundesrepublik Deutschland
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Wenn Sie aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Deutschland zurückkehren, in dem zum Zeitpunkt der Einreise die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut je 100.000 Einwohner 200 oder höher ist, müssen Sie sich unverzüglich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Verkürzung der Quarantänezeit ist mit einer negativen Testung frühestens 5 Tage nach Einreise möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Rückkehrer, die in diesen Hochrisikogebieten ihre Kernfamilie besucht, ihr Sorge- oder Umgangsrecht wahrgenommen haben oder sich zu Ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz begeben.
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Sollten Sie aus einem inländischen Risikogebiet mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 200 zurückkehren und typische Symptome für eine Covid-19-Infektion aufweisen, kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt. Dieser wird Ihnen weitere Handlungsanweisungen geben.
Gibt es eine Entschädigung für Verdienstausfälle wegen Quarantäne-Maßnahmen?
Ja. Wer direkt vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Dieser ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS-MV) zu beantragen.
Nähere Informationen sowie das Online-Antragsformular zur Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG finden Sie hier: https://ifsg-online.de
Sonderfall: Urlaub im Risikogebiet
Wer in Risikogebieten im Ausland Urlaub gemacht hat, ist verpflichtet, aufgrund der geltenden Quarantänevorschriften in häuslicher Quarantäne zu bleiben.
Wenn zum Zeitpunkt der Abreise der Urlaubsort bereits als Risikogebiet eingestuft war, ist eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen (selbstverschuldete Quarantäne).
Für den Fall, dass das bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt der Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, wurde nicht schuldhaft gehandelt und besteht ein Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne.
Wer ist nach Einreise von der häuslichen Quarantäne befreit?
Grundsätzlich müssen Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.
Von der Quarantänepflicht sind Personen befreit, die nur zur Durchreise nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Zudem können sich Personen aus folgenden Gründen von der Quarantäne befreien, sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet (Inzidenz über 200) oder Virus-Variantengebiet aufgehalten haben. Beachten Sie auch die Testpflichten!
Ferner sind Personen von der Quarantänepflicht befreit,:
- die beruflich bedingt grenzüberschreitende Personen Post, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
- die als Abgeordnete einem deutschen Landesparlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament oder als Mitglied einer Landesregierung oder der Bundesregierung angehören;
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels sowie des Lebensmittelgroßhandels,
b) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
c) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
d) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
e) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
f) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
g) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und staatlicher internationaler Organisationen im völkerrechtlichen Sinne,
h) der Funktionsfähigkeit der Schulen, Hochschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe oder Krisen- und Konfliktberatung oder
i) der öffentlichen Daseinsvorsorge
zwingend notwendig ist und soweit eine Einreise zum Zwecke der Tätigkeit erfolgt; - die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder von den durch diese beauftragten Wartungs- und Serviceunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit einreisen;
- die
a) in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren oder
b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung nach Mecklenburg-Vorpommern begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren
(die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen); - die aufgrund einer unaufschiebbaren und ärztlich verordneten Behandlung nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen;
- die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen;
- die
a) sich in einem Schulverhältnis befinden oder
b) in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder
c) an einer Hochschule immatrikuliert sind, soweit eine Einreise zwingend notwendig ist und zum Zwecke des Schulbesuchs, des Berufsausbildungsverhältnisses oder des Studiums erfolgt; - (aufgehoben);
- die pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Personen begleiten, die von den Nummern 1bis 9 erfasst werden, oder Integrationshelferinnen und Integrationshelfer, die Schülerinnen undSchüler als Begleitpersonen begleiten;
- sofern sie ausschließlich zum Zwecke der Beförderung von Personen, die nach Nummer 8 der Absonderungspflicht nicht unterfallen, auf dem unmittelbaren Schulweg oder Weg von oder zu der Ausbildungsstätte oder Hochschule einreisen;
- die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die mit einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die ergriffenen gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen;
Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von einer besonderen Infektionslage die Ausnahme nach Nummer 7 einschränken.
Folgende Unterlagen/Testungen werden für die Befreiung von der Quarantäne benötigt:
Unter Nummer 1, 3, 4, 5, 8 fallende Personen müssen ferner eine Erklärung bei sich führen und gegenüber dem Dienstherren, Arbeitgeber, Ausbilder, Auftraggeber, Veranstalter, der Schulleitung oder der Hochschule abgeben, dass sie keine Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome haben. Unter 2, 3, 4, 6, 7, 8b und c), 9 und 10 fallende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können, dessen Vornahme höchstens vor 48 Stunden stattfand oder bei Einreise vorgenommen wird. Volljährige Grenzpendler und -gänger müssen über ein negatives Testergebnis verfügen, dessen Vornahme höchstens 4 Tage vor der Einreise stattgefunden hat oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen wird. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten müssen bei jeder Einreise ein negatives Testergebnis vorweisen können, dessen Vornahme vor höchstens 48 Stunden stattfand oder bei Einreise vorgenommen wird.
Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss in jedem Fall für 14 Tage in Quarantäne und kann sich auch nicht früher aus der Quarantäne „freitesten“. Die Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht gelten hier ausschließlich für Nummer 12 und 13.
Ich bin in Quarantäne gesetzt worden. Was muss ich beachten?
Es gilt für Sie die Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2 - Absonderung und Kontaktpersonenmanagement - mit der 2. Änderung
- Häusliche Isolation
Sie dürfen für die Zeit der angeordneten Quarantäne Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Separieren Sie sich auch im eigenen Haushalt von anderen Personen soweit es möglich ist. Achten Sie auf die Einhaltung der Hygieneregeln im Haushalt und tragen Sie in gemeinsam genutzten Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung.
- Beobachtung durch das Gesundheitsamt
Sie haben die Befragung über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände oder Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch das Gesundheitsamt zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Sie müssen zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen und täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte, soweit Sie sich erinnern).
- Symptomtagebuch85 kB
Sollten Sie Symptome entwickeln oder medizinische Hilfe benötigen, informieren Sie bitte telefonisch die Praxis/ das Krankenhaus/ die Rettungsleitstelle, dass Sie eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist.
Ein Familienmitglied ist in Quarantäne. Was müssen wir zuhause beachten?
Eine Quarantäne-Anordnung für ein Familien- bzw. Haushaltsmitglied bedeutet, dass nur diese Person krankheitsverdächtig ist. Für die anderen Familien-/Haushaltsmitglieder gilt dies nicht und somit müssen sie sich nicht in Quarantäne begeben.
Trotzdem gelten für die nicht-quarantäne-pflichtigen Familien/Haushaltsmitglieder besondere Regeln:
- Separieren Sie sich im Haushalt soweit es möglich ist von der quarantäne-pflichtigen Person. Hilfreich können z. B. Zeitfenster für die Nutzung von Gemeinschaftsräumen sein. Die quarantäne-pflichtige Person sollte in Gemeinschaftsräumen wenn möglich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Achten Sie auf die verstärkte Einhaltung der Hygieneregeln (gründliches Händewaschen, Reinigen von Flächen, regelmäßiges Lüften) und die Einhaltung der AHA-Formel (Abstand-Hygiene-Alltagsmaske) außerhalb des Haushaltes.
- Empfangen Sie während der Zeit der Quarantäne in Ihrem Haushalt keinen Besuch und reduzieren Sie Ihre eigenen Kontakte auf das Notwendige.
- Beobachten Sie Ihren eigenen Gesundheitszustand aufmerksam und nehmen Sie bei auftretenden Symptomen, die auf eine Infektion mit Covid-19 hinweisen können, Kontakt zu Ihrer Hausarztpraxis auf.
Weitere Information finden Sie hier:
Was mache ich, wenn ich erfahre, dass ich Kontakt zu einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person hatte?
Begeben oder bleiben Sie unbedingt in häuslicher Quarantäne und befolgen Sie die vom Robert Koch-Institut vorgegebenen Verhaltensregeln.
Es gilt für Sie die Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2 - Absonderung und Kontaktpersonenmanagement - mit der 2. Änderung.
Das Gesundheitsamt wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden und die häusliche Quarantäne anordnen/bestätigen und sich nach gesundheitlichen Beschwerden erkundigen.
Bei bestehenden Fragen, weiterem Informationsbedarf oder wenn Sie typische Symptome entwickeln, wenden Sie sich bitte sofort an das Gesundheitsamt. Nutzen Sie dazu folgende Telefonnummer: 03831 357-2301.
Wichtig: An den Feiertagen und an den Wochenenden melden Sie sich bitte per E-Mail an: fd33@lk-vr.de.
Beobachten Sie aufmerksam Ihren eigenen Gesundheitszustand. Nutzen Sie dafür das Symptomtagebuch, das Sie gewissenhaft führen sollten.
Sollten Sie andere medizinische Hilfe benötigen, informieren Sie bitte telefonisch die Praxis/das Krankenhaus/die Rettungsleitstelle über den Sachverhalt, dass Sie Kontaktperson zu einer auf Covid-19 positiv getesteten Person sind. Beim Kontakt mit medizinischem Personal informieren Sie ebenso die Person/en über diesen Sachverhalt. Dies gilt auch für den Kontakt mit Ordnungsbehörden und der Polizei.
Weitere Hinweise für Sie: