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Wer ist nach Einreise von der häuslichen Quarantäne befreit? 

Grundsätzlich müssen Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.

Von der Quarantänepflicht sind Personen befreit, die nur zur Durchreise nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Zudem können sich Personen aus folgenden Gründen von der Quarantäne befreien, sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet (Inzidenz über 200) oder Virus-Variantengebiet aufgehalten haben. Beachten Sie auch die Testpflichten!

Ferner sind Personen von der Quarantänepflicht befreit,:

  1. die beruflich bedingt grenzüberschreitende Personen Post, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

  2. die als Abgeordnete einem deutschen Landesparlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament oder als Mitglied einer Landesregierung oder der Bundesregierung angehören;

  3. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels sowie des Lebensmittelgroßhandels,
    b) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
    c) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    d) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    e) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
    f) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
    g) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und staatlicher internationaler Organisationen im völkerrechtlichen Sinne,
    h) der Funktionsfähigkeit der Schulen, Hochschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe oder Krisen- und Konfliktberatung oder
    i) der öffentlichen Daseinsvorsorge

    zwingend notwendig ist und soweit eine Einreise zum Zwecke der Tätigkeit erfolgt;

  4. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder von den durch diese beauftragten Wartungs- und Serviceunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit einreisen;

  5. die
    a) in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren oder
    b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung nach Mecklenburg-Vorpommern begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren
    (die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber oder den Auftraggeber zu bescheinigen);

  6. die aufgrund einer unaufschiebbaren und ärztlich verordneten Behandlung nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen;

  7. die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen;

  8. die
    a) sich in einem Schulverhältnis befinden oder
    b) in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder
    c) an einer Hochschule immatrikuliert sind, soweit eine Einreise zwingend notwendig ist und zum Zwecke des Schulbesuchs, des Berufsausbildungsverhältnisses oder des Studiums erfolgt;

  9. (aufgehoben);

  10. die pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Personen begleiten, die von den Nummern 1bis 9 erfasst werden, oder Integrationshelferinnen und Integrationshelfer, die Schülerinnen undSchüler als Begleitpersonen begleiten;

  11. sofern sie ausschließlich zum Zwecke der Beförderung von Personen, die nach Nummer 8 der Absonderungspflicht nicht unterfallen, auf dem unmittelbaren Schulweg oder Weg von oder zu der Ausbildungsstätte oder Hochschule einreisen;

  12. die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die mit einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die ergriffenen gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zu dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen;

Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von einer besonderen Infektionslage die Ausnahme nach Nummer 7 einschränken.

Folgende Unterlagen/Testungen werden für die Befreiung von der Quarantäne benötigt:

Unter Nummer 1, 3, 4, 5, 8 fallende Personen müssen ferner eine Erklärung bei sich führen und gegenüber dem Dienstherren, Arbeitgeber, Ausbilder, Auftraggeber, Veranstalter, der Schulleitung oder der Hochschule abgeben, dass sie keine Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome haben. Unter 2, 3, 4, 6, 7, 8b und c), 9 und 10 fallende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können, dessen Vornahme höchstens vor 48 Stunden stattfand oder bei Einreise vorgenommen wird. Volljährige Grenzpendler und -gänger müssen über ein negatives Testergebnis verfügen, dessen Vornahme höchstens 4 Tage vor der Einreise stattgefunden hat oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen wird. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten müssen bei jeder Einreise ein negatives Testergebnis vorweisen können, dessen Vornahme vor höchstens 48 Stunden stattfand oder bei Einreise vorgenommen wird.

Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss in jedem Fall für 14 Tage in Quarantäne und kann sich auch nicht früher aus der Quarantäne „freitesten“. Die Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht gelten hier ausschließlich für Nummer 12 und 13.