Informationen für Träger zum Verfahren bezüglich des aktuellen Corona-Geschehen
Um Ihnen Handlungssicherheit zu geben und unsere Teilnehmer*innen zu schützen, möchten wir schnellstmöglich über die getroffenen Regelungen informieren.
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 31. Oktober 2020 im Einvernehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten erneut Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus beschlossen, die auch Auswirkungen auf die Durchführung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Jobcenters haben. Die neue Corona-Landesverordnung MV wurde bereits veröffentlicht und trat am 02.11.2020 in Kraft.
Gemäß § 8 Absatz 2 Corona-LVO M-V sind Angebote von öffentlichen und privaten Bildungsein-richtungen im außerschulischen Bereich, die zum Erwerb einer formalen Qualifikation führen oder im öffentlichen Auftrag, wie zum Beispiel für die außerschulische Berufsvorbereitung, durchgeführt werden, weiter zulässig.
Ferner sind arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Beschäftigungsgesell-schaften oder sonstigen Dienstleistern zulässig, wenn die Träger die Voraussetzungen der An-lage 37 erfüllen.
Das bedeutet, dass die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III unter den genannten Bedingungen weiter durchgeführt werden können.
Für Bildungsträger, die mit Fahrschulen kooperieren, ist zusätzlich die Regelung für den Betrieb von Fahrschulen im § 2 Absatz 25 der Corona-LVO M-V zu beachten. Hier besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 25 einzuhalten.
Da jedoch seit dem 02.11.2020 Einrichtungen wie soziokulturelle Zentren, Museen und andere kulturelle Zentren geschlossen haben, ist bei der Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II folgendes zu beachten:
Bei der Prüfung, ob die einzelne Maßnahme fortgeführt oder bewilligt werden kann, ist es mit Blick auf die Schutzvorschriften des Landes erforderlich, zwischen den Maßnahmeinhalten zu unterscheiden.
Beschäftigungsträger, deren Maßnahme(n) aufgrund der aktuellen Corona-LVO M-V nicht oder nur zum Teil umgesetzt werden können, sind aufgefordert zu prüfen, ob und in welcher Form die Maßnahme weiter fortgeführt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist bei nicht möglicher oder eingeschränkter Umsetzung der Maßnahme dem Eigenbetrieb JC V-R vorzulegen. In enger Abstimmung mit Ihnen erfolgt dann eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verlauf der Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II durch uns.
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Postfach KJC-VR@lk-vr.de.
Für Bildungsträger sind telefonisch die Bildungskoordinatorin Frau Antje Schuldt unter 03831 / 357 3302 und für Beschäftigungsträger die AGH-Koordinatorin Frau Jacqueline Wolter unter 03831 / 357 3405 als Ansprechpartnerinnen zu erreichen.
Wir bitten Sie, uns bei der Umsetzung der neuen Regelungen im Sinne unserer Bürger und unser aller Gesundheit zu unterstützen.
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter