Welche Geschäfte sind geöffnet?
Momentan ist der Einzelhandel in einigen Teilen des Landes geschlossen. Die Grundversorgung der Bevölkerung bleibt weiterhin gewährleistet.
Folgende Geschäfte bleiben weiterhin geöffnet:
- Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment an Lebensmitteln, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmittel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Zeitungsverkauf
- Drogerien
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
- Babyfachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, dabei ist nur im Rahmen der Reparatur der Verkauf möglich
- Blumenläden, Gartencenter
- Großhandel
- Buchhandlungen (keine Bücherflohmärkte)
Landesweit können Baumärkte grundsätzlich öffnen.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tage 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, kann am übernächsten Tag in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt nur noch Terminshoppen angeboten werden. Für den Besuch eines Baumarktes ist dann auch ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest notwendig.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tage 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, müssen am übernächsten Tag in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die Baumärkte schließen,
Geschlossene Geschäfte können weiterhin Abhol- und Lieferdienste anbieten. Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetriebe dürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebotssortiment hinausgehen. Es darf ab Montag, den 19. April 2021 in den geschlossenen Verkaufsstellen kein Einkauf nach Terminvereinbarung mehr angeboten werden.
Dabei sind folgende Regeln zu beachten:
- Die Einhaltung der Abstandspflicht von 1,5 Metern.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (FFP2- oder OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis 6 Jahren und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verkäuferinnen und Verkäufer sind von der Maskenpflicht befreit, wenn sie durch andere Schutzvorrichtungen, zum Beispiel eine Plexiglasscheibe, geschützt werden.
- Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter gewährleistet werden kann.
- Es gilt die Korbpflicht: Jede Person muss einen eigenen Korb/Einkaufswagen benutzen, um einkaufen zu gehen. Personen aus einem Haushalt können sich nicht einen Korb teilen. Personen, die in Begleitung von dazugehörige Kinder bis 14 Jahre oder Menschen mit Behinderungen sind, können sich einen Korb teilen.
- Salatbuffets in Supermärkten haben geschlossen.