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Öffentliche Zustellung

Wenn ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann (weil zum Beispiel der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist), kann das Jobcenter eine Benachrichtigung auch öffentlich bekannt geben.

Dies kann durch Aushang in einem Schaukasten oder durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im Internet erfolgen. Den betroffenen Personen wird in der Benachrichtigung mitgeteilt, in welchem Standort des Eigenbetriebs Jobcenter des Landkreises Vorpommern-Rügen das Schriftstück eingesehen und abgeholt werden kann.

Diese Vorgehensweise wird als Öffentliche Zustellung bezeichnet.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Mit der öffentlichen Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 108 VwVfG MV.

Öffentliche Zustellung David Wolter

Öffentliche Zustellung Albert Salimovic

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter