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Wo gilt eine Mund-Nase-Bedeckungs-Pflicht?

Ab dem 25. Januar 2021 ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) im öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahn, Zug, Taxi) und im Einzelhandel Pflicht. Zur Besorgung medizinischer Masken wird eine Woche Schonfrist gewährt.

In Beherbergungsstätten (in Bereichen mit Publikumsverkehr), in Arzt- und anderen medizinischen Praxen und in weiteren öffentlichen Bereichen ist ferner das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske, Alltagsmaske, medizinische Maske, Schal) verpflichtend vorgeschrieben. Dies gilt auch bereits vor den Geschäften, Betrieben, Einrichtungen, Beherbergungsstätten und Praxen sowie auf Parkplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch an Bushalte­stellen und in anderen Wartebereichen im Freien, sofern der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann. Es wird dringend dazu geraten, generell in Situationen, in denen ein enger oder längerer Kontakt zu anderen Personen besteht  (besonders in geschlossenen Räumen) eine medizinische Maske zu tragen.

1. Überall in der Öffentlichkeit, wo der Mindestabstand von 1.5 Meter zu anderen Personen (außer zu denen des eigenen Hausstandes) nicht eingehalten werden kann.

2. In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.

3. In öffentlichen Verkehrsmitteln.

4. In öffentlich zugänglichen Bereichen von Bahnhofsgebäuden und anderen Innenbereichen sonstiger Einrichtungen des Öffentlichen Personenverkehrs.

5. In den dem Publikumsverkehr zugänglichen Innenbereichen von Häfen.

6. In Abfertigungshallen an Flughäfen und für Schiffsreisen.

7. An Bushaltestellen und in anderen Wartebereichen im Freien von Einrichtungen der Personenbeförderung, sofern der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

8. Auf den nachfolgend festgelegten Orten täglich von 10 bis 18 Uhr: 

8.1. Wochenmärkte

8.2. Fußgängerzonen (gekennzeichnet durch die entsprechenden Verkehrszeichen)


Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, sowie Beschäftigte in Unternehmen mit Publikumsverkehr, sofern sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.