Welche Regelungen gelten für Kita's und Schulen?
Schulen:
Der bevorstehende harte Lockdown in Mecklenburg-Vorpommern wird auch Auswirkungen auf die Schulorganisation haben. Ab Montag, 19. April 2021, wechseln die Schulen vollständig in den Distanzunterricht. Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen bzw. Vorabschlussklassen. Für die Klassen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben. In welchen Fällen Sie Ihr Kind in die Notfallbetreuung geben können und die Formulare, die Sie dafür benötigen, finden Sie übersichtlich in der nächsten Frage dargestellt.
Weiter in Präsenz möglich bleiben unter strengen Hygienevorschriften:
- Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6
- Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die unabhängig vom Alter und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sichergestellt wird
- Unterricht für die Abschlussklassen (Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler entfällt)
- Sobald die Abschlussklassen durch Prüfungen gebunden sind und nicht mehr regelmäßig in der Schule sind, rücken die Vorabschlussklassen nach (Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler entfällt)
- Schulische Abschlussprüfungen und vorbereitende Konsultationen
Außerdem:
- Abschlussprüfungen an Volkshochschulen und vergleichbaren Einrichtungen für formalqualifizierende Abschlüsse
- Durchführung und Abnahme von Zwischen-, Abschluss-, Gesellen- und Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen außerhalb der schulischen Berufsbildung (betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildung),
• Prüfungen der höherqualifizierenden Berufsbildung (Aufstiegsfortbildungen) gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
• Feststellungsprüfungen für das deutsche Sprachdiplom
Kindertageseinrichtungen und die Kindertagepflege:
Da die 7-Tages-Inzidenz landesweit in Mecklenburg-Vorpommern über 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, können Kinder nicht mehr die KiTas besuchen. Es gilt das Besuchverbot mir Notfallbetreuung.
Für die Kinderbetreuung haben in der Regel die Sorgeberechtigten bzw. die Pflegeeltern zu sorgen.
Sind Sie von einem der folgenden Ausnahmefälle betroffen, darf Ihr Kind die Notfallbetreuung in der Kita besuchen:
- In Härtefällen (beispielsweise wegen einer Kindeswohlgefährdung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII des Jugendamtes)
- In begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe
- In begründeten Fällen von Alleinerziehenden, die alleine für die Pflege und Erziehung ihres Kind/ ihrer Kinder sorgen (im Sinne des § 30 SGB XII)
- Kinder bei denen eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann
- Kinder bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Hierzu zählen:
- Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,
c) stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
f) Apotheken und Sanitätshäuser,
g) veterinärmedizinische Notfallversorgung; - Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
a) Krankenkassen,
b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung); - Staatliche Verwaltung:
a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,
d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
f) Finanzverwaltung,
g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
h) Regierung und Parlament; - Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;
- Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:
a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen; - Lebensmittelversorgung:
a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
b) Fischereiwirtschaft,
c) Drogerien,
d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel; - Öffentliche Daseinsvorsorge:
a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
c) Tankstellen
d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
g) Post- und Paketzustelldienste,
h) Bestatterinnen und Bestatter,
i) Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
j) Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur; - Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.
Zunächst muss eine Erklärung der Eltern vorliegen, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Zudem muss auch eine Erklärung des Arbeitgebers vorliegen, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und die Präsenz am Arbeitsplatz unabdingbar ist. Bei selbstständig Tätigen, kann diese Erklärung durch eine Eigenerklärung ersetzt werden.
Die Formulare können Sie sich auf den Webseiten Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt herunterladen Sie werden aber auch von den Jugendämtern und KiTas zur Verfügung gestellt.
Für die Entscheidung, ob das Kind die Notfallbetreuung der Kita besuchen darf, sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Diese können die Entscheidungsbefugnis auch auf die Leitung der Kindertageseinrichtung übertragen.