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Rechtsfolgenbelehrung bei Ortsabwesenheit gem. § 7 Abs. 4a SGB II i. V. m. der EAO

Während des Leistungsbezugs sind Sie verpflichtet, für Ihre Eingliederung in Arbeit erreichbar zu sein (§ 7 Abs. 4a SGB II). Die Erreichbarkeit richtet sich nach der Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit (EAO). Sie sind demnach erreichbar, wenn Sie sich im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalten.

Halten Sie sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf und sind demnach nicht erreichbar, werden alle Leistungen nach dem SGB II entfallen.

Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit für Sie, sich bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (z. B. für eine Reise) aufzuhalten, wenn der Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen vorher zugestimmt hat. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag, frühestens 4 Wochen, spätestens 14 Tage vor Abwesenheitsbeginn (Antragsdatum ist das Eingangsdatum) oder die persönliche Vorsprache bei kurzfristigen oder länger dauernden Abwesenheiten erforderlich.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Antragstellung (Antragsdatum ist das Eingangsdatum) keinen ablehnenden Bescheid erhalten. 

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter