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Umtauschfrist für Führerscheine


Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Bei den ausgestellten Papierführerscheinen bestimmt sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Kraftfahrers, während bei den Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr ausschlaggebend ist.

Für Führerscheine (Papierführerscheine), die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, gelten folgende Umtauschfristen:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953 - 1958
19.01.2022
1959 - 1964
19.01.2023
1965 - 1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025


Für Führerscheine (Kartenführerscheine), die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gelten folgende Umtauschfristen:

Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001
19.01.2026
2002 - 2004
19.01.2027
2005 - 2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012 - 18.01.2013
19.01.2033



Welche Unterlagen muss ich für den Führerschein-Umtausch mitbringen?

Für den Führerscheinumtausch müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • alter Führerschein

  • biometrisches Lichtbild

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

  • ggf. Karteikartenabschrift

Die Gebühr für den Umtausch des Führerscheins beträgt 24,00 Euro und kann per EC-Karte oder bar am Kassenautomaten an allen 4 Standorten des Bürgerservices bezahlt werden.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Behördenrufnummer 115.