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Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind beantragt haben oder erhalten?

Nach der Antragstellung müssen unverzüglich alle Änderungen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und zwar insbesondere:

  • wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z. B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
  • wenn der allein erziehende Elternteil heiratet (auch dann, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner) eingeht,
  • wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammen zieht
  • wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • wenn Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt,
  • wenn sich die bisherigen Unterhaltszahlungen ändern,
  • wenn sich die Anschrift oder die Bankverbindung des allein erziehenden Elternteils ändert,
  • wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist,
  • wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
  • wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt
  • wenn Sie nicht genau wissen, ob eine Änderung relevant ist oder nicht.

Bitte teilen Sie die (Wieder-) Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil vorab mit.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bzgl. gezahlter Leistungen.