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In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden:
- wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
- wenn nach Antragstellung die Mitteilungspflichten verletzt worden sind (siehe Punkt 7),
- der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren,
- wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (siehe Punkt 3).
Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.