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gesetzlicher Vertreter des Kindes

Gesetzlicher Vertreter des Kindes kann ein Amtsvormund des Jugendamtes sein, der gesetzlich oder gerichtlich als Vormund die gesetzliche Vertretung des Kindes sicherstellt. Großeltern, Verwandte des Kindes oder Pflegeeltern, die zum gesetzlichen Vertreter bestimmt worden sind, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.