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Aufgaben

Zu den Aufgaben gehören u.a.:

  • Entgegennahme von Anzeigen zur Eröffnung von Einrichtungen gemäß § 2 EQG M-V,

  • Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über teilstationäre Einrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften, betreute Wohngruppen und Trainingswohngruppen (inkl. Inaugenscheinnahme und Erlass von Anordnungen und Ergreifen sonstiger notwendiger Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Freiheit der Menschen)

  • Überwachung dieser Einrichtungen, u.a. mit Kontrollen,

  • Ansprechpartner bei Fragen, Anregungen und konstruktiver Kritik rund um Lebens- und Arbeitsbedingungen in Einrichtungen nach dem EQG M-V,

  • Beratung der Träger der Einrichtungen, der Bewohner*innen und deren Interessenvertretungen

  • Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe

  • Aufnahme und Bearbeitung von Beschwerden der Bewohner*innen oder deren Betreuer,

  • Feststellung, ob jemand nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten als Fachkraft in der Pflege und Betreuung anerkannt werden kann,

  • ggf. Eingriff bei Verstößen gegen das EQG M-V mit ordnungsrechtlichen Mitteln für das Wohl der Bewohner*innen der Einrichtungen, auch Erteilung von Aufnahme- und Beschäftigungsverboten und Einsetzen einer kommissarischen Leitung sowie Untersagung des Betriebs der Einrichtung