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Allgemeine Informationen

Arbeitsgelegenheiten sind unter Berücksichtigung des § 3 (1) Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber einer Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung anzuwenden.

Die Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darf in einem Zeitraum von fünf Jahren für 2 Jahre erfolgen und kann im Einzelfall auf 3 Jahre verlängert werden.

Die Berechnung des Förderzeitraums beginnt mit dem ersten Tag der Zuweisung in eine AGH nach dem 01.04.2012.

Die Bewilligung für Arbeitsgelegenheiten ist in der Regel auf eine Dauer zwischen 6 bis 12 Monaten befristet.

Die wöchentliche Beschäftigungszeit kann variabel gestaltet und an die Erfordernisse des Einzelnen sowie an das mit der AGH verfolgte Ziel angepasst werden, sodass Eigeninitiativen für die berufliche Integration weiterhin möglich sind.

Arbeitsgelegenheiten sind keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Teilnehmer erhalten zusätzlich zum ALG II eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von z.B. 1,10 Euro je geleistete Stunde. Abweichungen je nach den entstandenen Mehraufwendungen sind möglich. Die Kranken-und Pflegeversicherung der Teilnehmenden sind im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet. Für den Teilnehmer besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 14b SGB VII.

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften AGH-Teilnehmende gem. § 16d (7) Satz 3 SGB II wie Arbeitnehmer (Haftung z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).

Entfällt während der Arbeitsgelegenheit die Hilfebedürftigkeit, kann die Teilnahme an einer AGH weiterhin bis zum bewilligten Maßnahmeende erfolgen (§ 16g Abs. 1 SGB II). Die Maßnahmekosten werden dem Beschäftigungsträger in diesen Fällen weiter als Zuschuss gewährt.

19.04.2021 
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter