AGH-Merkmal: Wettbewerbsneutralität
Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.
Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.
Ausnahme: Es erfolgt eine Begrenzung der Nutzungsberechtigten auf sozial benachteiligte Personen.
Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter