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AGH-Merkmal: Wettbewerbsneutralität

Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.

Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.

Ausnahme: Es erfolgt eine Begrenzung der Nutzungsberechtigten auf sozial benachteiligte Personen.

Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.

20.04.2021 
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter