Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.04.2021 enthält u.a.
In Absatz 25: „Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Davon ausgenommen ist die Technische Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen sowie der Berufskraftfahrerqualifikation. Beim Betrieb der Technischen Prüfstelle ist die Anlage 25 zu beachten. Das Verbot in Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf die Erteilung der Fahrerlaubnis zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, und jene, die mit noch maximal 4 praktischen Fahrstunden die praktische Fahrprüfung erreichen können und erreichen. Dies gilt auch für die Erteilung oder Verlängerung der Fluglizenz und der Flugberechtigung sowie der Berufskraftfahrerqualifikation. Die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe der konkreten Gründe zu bescheinigen. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nur für solche Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a dieser Verordnung verfügen. Für die Durchführung des theoretischen und des praktischen Unterrichts sowie für die Abnahme der Prüfungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 25 einzuhalten.“
§ 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art gilt nun wie folgt:
„(2) Zulässig sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 37 einzuhalten. Im Übrigen sind Präsenzveranstaltungen untersagt, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt. Eine Inanspruchnahme der in den Absätzen 2a bis 2d aufgeführten Veranstaltungen ist nur für solche Personen zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Testergebnis gemäß § 1a dieser Verordnung verfügen; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Vornahme der Testung alle drei Tage zu wiederholen. Satz 4 gilt nicht für die unmittelbare Prüfungsdurchführung der in den Absätzen 2a bis 2d benannten Prüfungen. Den Prüfungsteilnehmern ist eine Testung gemäß § 1a dieser Verordnung zu ermöglichen.“
„(2a) Angebote im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, beruflichen Qualifizierungen sowie beruflicher Aus,- Fort,- und Weiterbildungen und Sprachkurse sind grundsätzlich in Distanz unter der Nutzung von digitalen Angeboten durchzuführen.
Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind nachfolgende Veranstaltungen zulässig:
- geförderte Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Grundversorgung dienen (wie zum Beispiel Tafeln) in Präsenz; es besteht die Pflicht, die Auflagen aus der Anlage 37a einzuhalten.
- Maßnahmen nach § 53 SGB III in Präsenz, soweit sie dem Erwerb eines Schulabschlusses dienen; es besteht die Pflicht, die Auflagen aus der Anlage 37a einzuhalten.
- Präsenzangebote in Zweiergruppen der beruflichen Qualifizierung oder beruflichen Aus,- Fort,- und Weiterbildung und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, wenn sie für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form nicht möglich ist; die Beschränkung auf Zweiergruppen gilt nicht für den prüfungsvorbereitenden Unterricht oder die Prüfung; es besteht die Pflicht, die Auflagen aus der Anlage 37a einzuhalten;
- Präsenzangebote in Kleingruppen von maximal 7 Personen von prüfungsvorbereitendem Unterricht und Prüfungen bei Integrationskursen, Berufssprachkursen sowie Erstorientierungskursen, soweit eine digitale Teilnahme nicht möglich ist oder soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend erforderlich ist; es besteht die Pflicht, die Auflagen aus der Anlage 37a einzuhalten
usw.
Gültigkeit bis 22. Mai 2021
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Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter