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Merkmal: Zusätzlichkeit

Kennzeichnend für AGH-MAE ist die Zusätzlichkeit abseits des ersten Arbeitsmarktes.

Jede AGH-Stelle stellt eine zusätzliche zum regulären Betrieb laufende Stelle dar. Zusätzlich sind die Stellen, die ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Für Arbeiten, die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gelten spezielle Fristen.

Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten nicht zusätzlich, die in Folge von rechtlichen oder satzungsgebundenen Bestimmungen erfolgen oder die unter „laufenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten“ fallen sowie Tätigkeiten, die von der Natur der Sache her unaufschiebbar sind oder nach den allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

Soweit die zusätzliche Arbeit lediglich den Umfang bisheriger regulärer Arbeiten ändert, muss eine klare Abgrenzung zum bisherigen Umfang der Arbeiten, auch zur regulären Tätigkeit, erfolgen.

Arbeiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, erfüllen nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit.

Sofern Maßnahmeträger für einen Dritten (z.B. Kommune, Schule) tätig sind, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.

Zur Prüfung der Zusätzlichkeit der Arbeiten sind Stellenpläne und Aufgabenbe-schreibungen der letzten Jahre dem Antrag beizufügen.

19.04.2021 
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter